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Auch bei der Zugewinngemeinschaft ist gemeinsames Vermögen möglich zum Beispiel wenn den Eheleuten gemeinsam ein Haus oder gemeinsam ein Auto gehört. Auch bei Geschäften des täglichen Lebens verpflichtet der eine Ehegatte den anderen ohne dass dieser vom Abschluss des Geschäftes wissen muss. Auch bis zum Tod behält jeder, was ihm gehört. Auch bleibt das Vermögen des einen vom anderen völlig getrennt. Auch das erspart den Partnern in der Regel viel Ärger, wenn es zu einer Scheidung kommt. Auch das, was jeder Ehegatte während der Ehezeit (genauer während Bestehen der Gütergemeinschaft) erwirbt, wird gemeinschaftliches Vermögen. Auch Deinem Mann muß ein nicht pfändbarer Betrag bleiben. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen und zwar in bar. Auch der Umstand, daß sich ein Ehegatte vom anderen trennen will, berechtigt ihn nicht, nach den allgemeinen Vorschriften vorzugehen, weil § 1361b BGB eine dem allgemeinen Recht vorgehende Sonderregelung trifft. Auch die Gütertrennung hat eine Reihe von Nachteilen, vor allen Dingen im steuerlichen Bereich. Auch die Schulden jedes Ehegatten bleiben allein seine Schulden, mit dem der andere Ehegatte nichts zu tun hat. Die Argumentation, es sei ja sein Vermögen, das er erworben habe und der Partner sei nur pro forma in das Grundbuch eingetragen worden, nutzt nichts. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft liegen getrennte Vermögen vor. Es muss deshalb genau geklärt werden, ob die Gütertrennung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand tatsächlich Vorteile bietet. Man sollte sich jedoch fragen, ob der andere Ehepartner, der die Last der Haushaltsführung und Kindererziehung trägt und somit dem beruflich Erfolgreichen die Karriere ermöglicht, nicht auch einen Anspruch auf Ausgleich hat. Auch die Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Wohnung kann er nicht verhindern, allenfalls entwerten, indem er nach § 5 II HausratsV ein Mietverhältnis begründet, daß der Ersteigerer dann nämlich nach § 571 BGB übernehmen muß. |
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Gütertrennung!Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden. § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte (1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Absatz 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. 1 Gütertrennung Eine vertragliche Möglichkeit ist die Gütertrennung (§ 1414 BGB). 20 Jahre nach ihrer Heirat vereinbarten zwei Ehepartner 1988 mit notariellem Ehevertrag die Gütertrennung. 888 DM festsetzte, forderte er seine ExGattin auf, die Rechnung zur Hälfte zu begleichen. Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens können die Eheleute die Steuerklassen IV/IV wählen. Ab wann werde ich für die Schulden meines Mannes miteinbezogen? Aber bei der Ehescheidung bestehen erhebliche Unterschiede. Aber da lasst Euch bitte durch einen Anwalt beraten. Aber kein Problem, auch während der Ehe lässt sich der Vertrag ändern. Abmildern läßt sich der Pflichtteil für die Kinder, indem die Eheleute von Gütertrennung auf eine Zugewinngemeinschaft umsatteln. abzüglich der vorhanden Schulden. Ähnlich wie beim Zugewinn werden aber nur für die Anwartschaften berücksichtigt, dieauch wirklich während (und nicht vor) der Ehe erwirtschaftet wurden. Alle Aussagen gelten auch umgekehrt. |
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| Im Falle der Scheidung kommt der Unterschied
zur Zugewinngemeinschaft zu tragen: Im Falle der Scheidung kommt es zu keinem Vermögensausgleich. Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Im Falle des Todes der Partner wird der überlebende Ehegatte jedoch wie ein völlig Fremder gestellt, was die Erbschaftssteuer anbetrifft. Im Falle einer Scheidung erhalten sie die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Im Falle einer Scheidung gibt es keinen Zugewinnausgleich. Im Falle einer Scheidung muss die Gütergemeinschaft auseinandergesetzt werden. Im Falle einer Scheidung oder Tod des Partners wird der sobenannte Zugewinn ausgeglichen. Im Falle einer Scheidung werden die Rentenan-wartschaften der Ehepartner, die während der Ehe erworben wurden, gegeneinander aufgerechnet und hälftig geteilt. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Vermögen geteilt. Im Falle eines Konkurses fällt nicht das gesamte Privatvermögen in die zu verteilende Masse. Im Gegensatz dazu scheint der Begriff Zugewinngemeinschaft die Vorstellung hervorzurufen, dass im Haftungsfall auf das Vermögen des anderen Ehegatten zugegriffen werden könnte. Im Gegensatz zu anderen Güterständen haften die Eheleute in einer Gütergemeinschaft ebenfalls für einander. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen haften Eheleute grundsätzlich gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag können Strafen für den Fall vorgesehen werden, dass ein Gesellschafter den Ehevertrag mit Gütertrennung nicht macht. Im gesetzlichen Güterstand findet ein hälftiger Ausgleich statt. Im Güterstand der Gütergemeinschaft gelten ausschließlich Auseinandersetzungsmechanismen der §§ 1471 ff BGB. Im Hinblick auf den dem Auschließlichkeitsprinzip zugrunde liegenden Gedanken ist jedoch, wenn sich im Einzelfall ein Schuld und/oder sachrechtliche Anspruch ergibt, dass Konkurrenzverhältnis zum Zugewinnanspruch zu klären. Im Hinblick auf die sehr weitgehende Haftung für Schulden des Ehepartners ist bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft größte Vorsicht geboten und unbedingt der Rat eines Fachmannes einzuholen. Im Innenverhältnis hat jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Schulden zu tragen, sofern sich nichts anderes aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft ergibt. Im Kanton Bern ist sie vorgesehen. Im Prinzip gelten auch unter Ehegatten die Ansprüche auf Herausgabe des Alleineigentums (§ 985 BGB) und Aufhebung der Gemeinschaft bei Miteigentum (§ 749 I BGB). Im Rahmen der Gütertrennung bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt. Im Rahmen der Zwangsversteigerung kann jeder der Ehegatten mitbieten und dadurch versuchen, die Wohnung für sich selbst zu erwerben. Im Rahmen eines Ehevertrages können Eheleute auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Im Regelfall erspart dies der Gesetzgeber aber der Familie, indem er einfach die Erbquote des überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern oder sonstigen Verwandten des Verstorbenen pauschalerhöht. Im Scheidungsfall gibt es keinen Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich. Im Scheidungstermin erfolgt dann der Ausgleich. Im Todesfall muss der Hinterbliebene mehr Erbschaftssteuer zahlen als bei der Zugewinngemeinschaft, und möglicherweise entfällt der Anspruch auf den Rentenanteil des Verstorbenen. Im Trennungsfall behält jeder Ehepartner sein Vermögen, das er insgesamt im Laufe seines bisherigen Lebens erwirtschaftet hat. Im Trennungsfall hat der Verdienende jedoch ein böses Eigentor geschossen: Im übrigen gilt, daß eine eventuell für die Zeit der Trennung erfolgte Regelung durch die Scheidung automatisch ihre Grundlage verliert. Im Unterschied zum Güterstand der Gütertrennung wird die Dispositionsbefugnis der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand durch die Verfügungsbeschränkung der §§ 1365 ff BGB beschränkt sowie durch den Ausgleichsanspruch nach §1678 I BGB und im Fall des Todes durch die Erhöhung des gesetzl. |
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| Noch einmal die Grundregeln für die
Haftungsverhältnisse. Noch einmal: Noch radikaler sei es, die Staatsbürgerschaft zu wechseln. Noch schlimmer wird es, wenn man die Gütertrennung mit einem weiteren Trick verbindet: Noch schwieriger sind die Fälle, in denen zwar Gütertrennung vereinbart wurde, trotzdem aber beide Eheleute im Verlauf der Ehe ein Unternehmen oder ein sonstiges Vermögen aufgebaut haben, das über den normalen Rahmen der Ehe hinausgeht und das auf dem Papier nur einem einzelnen gehört. Nun beabsichtigen wir ein Haus zu kaufen, sind uns beide darüber einig, das dies nur meinem Mann gehören soll. Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Nur das, was man zusammen erwirbt, gehört beiden. Nur dort, wo dem Geschiedenen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist er unterhaltsbedürftig. |