Gütertrennung!
Neben dem gesetzlichen Güterstand,
der Zugewinngemeinschaft, kann die Gütergemeinschaft oder auch die
Gütertrennung vereinbart werden. Neben dem ordentlichen gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht als außerordentlicher
gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung, die in bestimmten
Fällen von Gesetzes wegen eintritt oder auch vertraglich vereinbart
werden kann. Neben den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich kommen, abgesehen
vom Versorgungsausgleich und dem Verfahren nach der Hausratsverordnung,
grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht. Neben
den Erben der ersten Ordnung beträgt der Erbanteil 1/2, neben der
Erben zweiten Ordnung 3/4 und neben den Großeltern als Erben der
dritten Ordnung 3/4. Neben diesen rein güterrechtlichen Fragen lassen
sich aber auch sonstige Probleme, die bei einer Scheidung auftreten, durch
einen Ehevertrag regeln, zum Beispiel Verzicht auf den Versorgungsausgleich
oder für den Fall der Scheidung Unterhaltsfragen, Zuweisung der Wohnung,
Sorgerecht für die Kinder und anderes mehr. Nehmen wir an, er bekäme
von mir Geld was er dann in die Firma investieren würde, wäre
das dann automatisch eine Schenkung oder müsste ich dann zum Anwalt
/ Notar um dieses dann in die Gütertrennung aufnehmen zu lassen?
Nicht ausgeschlossen ist aber auch hier, dass sich ein Ehepartner vom
gemeinsamen Geld etwas Eigenes kauft, das dann vollstreckungsrechtlich
nur ihm gehört. Nicht dass es grosse praktische Relevanz hätte,
aber laut Artikel 174 ZGB kann der Eheschutzrichter die Vertretungskompetenz
entziehen. Nicht geteilt wird das Sondergut. Nichteheliche und eheliche
Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Niemand soll hergeben
müssen, was er dringend braucht.
Nur eine eventuelle Wertsteigerung fällt unter den den Zugewinn.
Nur gemeinsam Erworbenes gehört beiden Eheleuten.
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Soweit
über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird,
kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können
die Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet
werden soll als es das Gesetz vorsieht. Steht der Zugewinn jedes Ehegatten
fest, so sind die Werte zu saldieren. Steht ein Gegenstand im Besitz nur
eines Ehegatten, so wird dessen Alleineigentum vermutet. Steht meiner
Frau jetzt die Hälfte davon zu? Steuern Vor der Heirat werden die
späteren Eheleute im Normalfall beide nach der Steuerklasse I besteuert.
Stirbt der Ehegatte, hat der überlebende Ehegatten zwei Möglichkeiten:
Stirbt ein Ehepartner, dann hat bei Gütertrennung der Hinterbliebene
einen deutlich geringeren Erbschaftssteuerfreibetrag und Pflichtteil als
beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Treffender wäre die
Bezeichnung Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns. Trotz Gütertrennung
können die Ehegatten beim Scheitern der Ehe Ausgleichspflichten treffen
- allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Über dieses
Vermögen können die Ehepartner nur gemeinsam verfügen.
Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und
Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem
Ermessen. Übersteigen die Schulden das Aktivvermögen, so wird
das Anfangs- oder Endvermögen mit Null angesetzt. Übersteigt
der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die
Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung
zu. Übrigens gilt dasganz genauso auch bei Gütertrennung.
Um eine Haftungfür die Schulden des Ehegatten zu vermeiden, ist sie
allerdings überflüssig.
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