Gütertrennung!

Neben dem gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft, kann die Gütergemeinschaft oder auch die Gütertrennung vereinbart werden. Neben dem ordentlichen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht als außerordentlicher gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung, die in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen eintritt oder auch vertraglich vereinbart werden kann. Neben den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich kommen, abgesehen vom Versorgungsausgleich und dem Verfahren nach der Hausratsverordnung, grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht. Neben den Erben der ersten Ordnung beträgt der Erbanteil 1/2, neben der Erben zweiten Ordnung 3/4 und neben den Großeltern als Erben der dritten Ordnung 3/4. Neben diesen rein güterrechtlichen Fragen lassen sich aber auch sonstige Probleme, die bei einer Scheidung auftreten, durch einen Ehevertrag regeln, zum Beispiel Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder für den Fall der Scheidung Unterhaltsfragen, Zuweisung der Wohnung, Sorgerecht für die Kinder und anderes mehr. Nehmen wir an, er bekäme von mir Geld was er dann in die Firma investieren würde, wäre das dann automatisch eine Schenkung oder müsste ich dann zum Anwalt / Notar um dieses dann in die Gütertrennung aufnehmen zu lassen? Nicht ausgeschlossen ist aber auch hier, dass sich ein Ehepartner vom gemeinsamen Geld etwas Eigenes kauft, das dann vollstreckungsrechtlich nur ihm gehört. Nicht dass es grosse praktische Relevanz hätte, aber laut Artikel 174 ZGB kann der Eheschutzrichter die Vertretungskompetenz entziehen. Nicht geteilt wird das Sondergut. Nichteheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Niemand soll hergeben müssen, was er dringend braucht.
Nur eine eventuelle Wertsteigerung fällt unter den den Zugewinn. Nur gemeinsam Erworbenes gehört beiden Eheleuten.

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Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen. Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können die Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll als es das Gesetz vorsieht. Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren. Steht ein Gegenstand im Besitz nur eines Ehegatten, so wird dessen Alleineigentum vermutet. Steht meiner Frau jetzt die Hälfte davon zu? Steuern Vor der Heirat werden die späteren Eheleute im Normalfall beide nach der Steuerklasse I besteuert. Stirbt der Ehegatte, hat der überlebende Ehegatten zwei Möglichkeiten:
Stirbt ein Ehepartner, dann hat bei Gütertrennung der Hinterbliebene einen deutlich geringeren Erbschaftssteuerfreibetrag und Pflichtteil als beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Treffender wäre die Bezeichnung Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns. Trotz Gütertrennung können die Ehegatten beim Scheitern der Ehe Ausgleichspflichten treffen - allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Über dieses Vermögen können die Ehepartner nur gemeinsam verfügen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen. Übersteigen die Schulden das Aktivvermögen, so wird das Anfangs- oder Endvermögen mit Null angesetzt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Übrigens gilt dasganz genauso auch bei Gütertrennung.
Um eine Haftungfür die Schulden des Ehegatten zu vermeiden, ist sie allerdings überflüssig.

 
 
Nur im Fall der Scheidung werden die gemeinsam erwirtschafteten Vermögensgegenstände bewertet und geteilt ( Zugewinnausgleich). nur weil kaum jemand weiss, was denn Gütertrennung eigentlich bedeutet. Nur wenn der alleinhandelnde Ehegatte und der Geschäftspartner ausdrücklich bestimmen, daß der andere nicht mitverpflichtet werden soll, greift § 1357 BGB nicht. Nur wenn ein Ehegatte zum Beispiel gegenüber der Bank den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat, haftet er auch. Ob auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollte, muss im Einzelfalle entschieden werden. Ob dagegen auch während der intakten Lebenspartnerschaft Ansprüche auf Mitbenutzung der dem anderen gehörenden Haushaltsgegenstände besteht, ist dagegen zweifelhaft, denn zur häuslichen Gemeinschaft sind Lebenspartner ja - anders als Ehegatten gerade nicht verpflichtet. Obwohl es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, kann das Gericht für die Wohnungszuteilung auch eine Ausgleichszahlung vorsehen. Obwohl sich im Güterstand der Gütertrennung die zwei voneinander unabhängigen Vermögensmassen beider Ehegatten gegenüberstehen, von denen regelmäßig jeder Ehegatte sein eigenes in eigener Verantwortung verwaltet, endet die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in aller Regel kaum auf der Grundlage einer strickten Trennung der beiderseitigen Vermögen. Oder eine Gütergemeinschaft? Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte statt eines Gelsbetrags einen Vermögensgegenstand übertragen bekommt. Oder:
Offiziell ist ja der andere Ehepartner derjenige, der das Vermögen hat. Oft ist ein solcher Neuanfang auch schon aus Altersgründen nicht mehr möglich. Oft wird bei Aufnahme neuer oder anderer geschäftlicher Aktivitäten an eine gütervertragliche Regelung nicht mehr gedacht, weil man das ja schon vor Jahren alles geregelt hat, obwohl die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die seinerzeit vereinbart worden ist, nur auf die damalige Vermögens- und Geschäftssituation zugeschnitten war. Oftmals einigen sich jedoch bereits die Eheleute darauf, dass die Ehefrau die Altersversorgung behalten darf.

Um eventuelle Nachteile für die eine oder gar beide Seiten zu vermeiden, sollte man sich möglichst frühzeitig mit Vermögensfragen auseinandersetzen; denn in Zeiten der Harmonie lässt sich einfacher klären, was im Streitfall wem gehört und wie viel ein Partner vom anderen verlangen darf. Um sein Privatvermögen in der Insolvenz (früher hiess das Konkurs) seines Ehegatten zu retten, muss man nicht Gütertrennung vereinbaren. Um zu vermeiden, dass der Ausgleichsverpflichtete in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die auch das Unternehmen insgesamt gefährden können, wird in Gesellschaftsverträgen oftmals festgelegt, dass die Gesellschafter in ihrer Ehe Gütertrennung vereinbaren. Dem Anfangsvermögen ist zu ihren Gunsten die insoweit nicht ausgleichspflichtigeErbschaft hinzurechnen. Dem kann man sich bei Gütertrennung dadurch entziehen, daß der Bank erklärt wird, einer Zustimmung nach § 1365 BGB bedürfe es nicht, weil die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung lebten und nur ein Ehegatte das Geschäft betreibe. Dem überlebenden Partner steht also kein erhöhter Erbteil zu. Dem Wunsch nach weitgehender Selbständigkeit der Vermögen der Partner kann daher meistens eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Rechnung tragen. Dementsprechend können beide darüber auch nur gemeinsam verfügen, soweit der Ehevertrag keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie als Wahlgüterstände die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft und möglicherweise die Eigentums und Vermögensgemeinschaft nach §§39 ff FGBDDR. Den Güterstand der Gütertrennung sollte man also nur nach gründlicher Beratung und nur dann vereinbaren, wenn selbst die Modifizierte Zugewinngemeinschaft nicht mehr ausreicht. Denken Sie nicht, Ihnen könne so etwas nicht passieren. Denn bestehen die Schulden bereits zu Beginn der Ehe, können sich im Rahmen des Zugewinnausgleichs Nachteile für die Ehefrau ergeben. Denn dann haben Sie entweder schon vor der Ehe vereinbart, dass alle in der Ehe erworbenen Vermögensbestandteile jeweils entweder dem einen oder dem anderen gehören sollen. Denn der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird ja hier gerade nicht ausgeglichen. Denn die Ehefrau hatihm durch ihre Arbeitsleistung im Haushalt und mit den Kindern,die der Gesetzgeber zu Recht für gleichwertig hält, das Geldverdienen erst möglich gemacht. Denn die Gütergemeinschaft ist anders als die gesetzlich geltende Zugewinngemeinschaft zugleich eine Haftungsgemeinschaft für die Schulden des anderen Ehegatten. Denn die Zugewinngemeingemeinschaft unterscheidet sich insoweit durch nichts von einer (echten) Gütertrennung.
Denn diese Haftung besteht ja auch bei der Zugewinngemeinschaft nicht. Denn für die Schulden , die vor Eurer Eheschließung zustande kamen, bist du nicht verantwortlich. Denn ihr Zugewinn beläuft sich nur auf die Differenz zwischen End und Anfangsvermögen. Denn jede Unterhaltszahlung nach der Ehe führt im Prinzip nur dazu, dass der geschiedene Ehegatte immer noch seinen Beitrag zu den bestehenden Schulden des anderen Ehegatten leistet.
Denn, wie bei jedem anderen Vertrag, so gilt auch hier:
Dennoch ist ein Ehevertrag ratsam. Der Alleineigentümer der Ehewohnung kann daher jederzeit die Wohnung verkaufen. Der alleinige Mieter kann die Wohnung kündigen. Der andere Ehegatte haftet in solchen Fällen gemeinsam mit dem kaufvertragabschließenden Ehegatten. Der andere Ehegatte haftet somit nicht für die Schulden des den Kaufvertrag abschließenden Ehegatten. Der andere geht dann bei einer Scheidung leer aus. Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich entsteht aber nicht durch den Tod des Ehepartners, sondern bereits durch die Ehe. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Absatz 4 BGB. Der Anspruch ist ein Geldanspruch und kann zu Liquiditätsproblemen führen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass. Der Antrag kann aber auch später gestellt werden, sofern die Ehegatten immer noch keine Regelung getroffen haben. Der Ausgleich erfolgt durch eine Geldzahlung.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.
Bei einer Scheidung dividieren die Eheleute lediglich das auseinander, was beide während der Ehe zusätzlich erwirtschaftet haben. Bei einer Scheidung wird das Vermögen, das die Partner im Laufe ihrer Ehe hinzugewonnen haben, geteilt. Bei einer Scheidung wird der Zugewinn ermittelt. Bei einer Trennung kann daher kein Ehepartner finanzielle Ansprüche anmelden. Bei Entkopplung des Mietverhältnisses vom Arbeits oder Dienstverhältnis verliert der Vermieter nämlich das Sonderkündigungsrecht des § 565c BGB. Bei gemeinsamem Besitz (zum Beispiel an allen Hausratsgegenständen, aber auch an dem Auto, das die ganze Familie benutzt) wird Miteigentum gemäß § 1006 BGB vermutet, bis diese Vermutung durch einen Ehegatten widerlegt wird. Bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten ist der Erstattungsbetrag im Endvermögen jedes Ehegatten mit der Quote, die dem im Innenverhältnis der Ehegatten geltenden Steuerausgleich entspricht, anzusetzen. Bei geschäftlichen Aktivitäten eines Ehepartners gibt es ein wesentliches weiteres Argument, Gütertrennung zu vereinbaren:
Bei Grundstücken oder Eigentumswohnungen dürfte eine Teilung in Natur in aller Regel nicht möglich sein (denn was bringt ein 1ZimmerAppartement, welches durch eine Zwischenwand in der Mitte geteilt wird? Bei Gütertrennung findet dagegen kein Ausgleich statt, gleichgültig um wieviel ein jeder Ehegatte sein Vermögen vermehrt hat. Bei Gütertrennung kannst dann immer noch Du, falls Du arbeit findest, die Familie versorgen, denn Dein verdientes Geld ist dann sicher. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Bei jeder Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist daher zusätzlich auch noch zu prüfen, ob sich neben dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht noch weitere Ansprüche aus allgemeinen vermögensrechtlichen Beziehungen ergeben. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass lediglich durch einen Anwalt eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung durchgeführt werden kann. Bereits in die Ehe mit eingebrachtes Vermögen fällt also nicht unter den Zugewinnausgleich, solangees seinen Wert während der Ehe nicht verändert hat. Besonderheiten beim Hausrat und der Ehewohnung a) Hausrat So lange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, folgt aus § 1353 I 2 BGB ein Recht jedes Ehegatten auf Mitbenutzung der Haushaltsgegenstände (s. Besonders dann, wenn die Partnerschaft vielleicht doch nicht lebenslang hält. Besonders unerwünscht ist diese Folge, wenn einer der Eheleute die Kinder betreut hat und in Ermangelung von Erwerbseinkünften keine Rücklagen bilden konnte. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Besteht kein Ehevertrag, heißt es halbe / halbe beim Zugewinn. Bestimmt werden können aber auch gemeinsame Besitztümer, die den Partnern dann zu jeweils 50 Prozent gehören. Brauche ich eine Gütertrennung? Da die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben ist dies jedoch nicht mehr der Fall.
Beide Begriffe sollte man auseinander halten. Beide Ehegatten müssen durch einen Anwalt vor Gericht vertreten sein. Beide Eheleute sind begütert und vereinbaren Gütertrennung.
Beide Eheleute sind voll berufstätig und werden sicher kinderlos bleiben. Beide haben Gütertrennung vereinbArtikel Die Firma läuft nur auf den Mann. Beide haben ihr eigenes Vermögen und können darüber alleine verwalten und auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber verfügen (was bei der Zugewinngemeinschaft beispielsweise nicht so ist! Beide Partner sind Eigentümer des Ganzen, also nicht etwa Eigentümer von je der Hälfte des Hauses, des Autos, der Konten etc. Beiden Ehepartnern gehört (fast) alles gemeinsam. BeiGütergemeinschaft geht jetzt das gesamte Familienvermögen für die Unfallfolgen drauf einschließlich des abbezahlten Hausgrundstücks die Familie wird zum Sozialfall.
Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung andererseits steht jedem Ehegatten vereinfacht erklärt die Hälfte des Vermögens des anderen zu, das im Laufe der Ehe erworben wurde. Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen beider Ehepartner mit ihrem Endvermögen verglichen. Berechtigt heißt zumindest nach BGH auch, daß der Handelnde nicht Alleineigentum erwirbt, sondern der Gegenstand gemeinsames Eigentum wird.
Die Gütergemeinschaft müssen die Ehepartner ebenfalls in einem Ehevertrag regeln. Die Gütergemeinschaft spielt in der Praxis jedoch keine Bedeutung! Die Gütergemeinschaft wird häufig mit dem Längsten Leben (Berliner Testament) verwechselt. Die Gütergemeinschaft wird heute kaum noch angewandt und kommt in der Praxis kaum noch vor. Die GütergemeinschaftEhevertraglich festgelegt werden kann auch der Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Gütertrennung bezieht sich auf alle in die Ehe eingebrachten Sachen und auch auf jene Gegenstände, die während der Ehe erworben wurden, mit der Maßgabe, daß sie nach Eheauflösung - soweit sie eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse darstellen, - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Die Gütertrennung endet durch Tod, Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung der Ehe sowie durch Ehevertrag.
Die Gütertrennung endet mit Beendigung der Ehe oder gemäß den im Ehevertrag vereinbarten Regelungen. Die Gütertrennung erhöht auch in denmeisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote beziehungsweise denPflichtteil von Kindern beziehungsweise sonstigen Verwandten und verschenktden Steuerfreibetrag für den Zugewinnausgleich. Die Gütertrennung gilt nur, wenn ein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die Gütertrennung hat nämlich den Nachteil, dass auch im Todesfall ein Ausgleich der gemeinsam angeschafften oder erarbeiteten Werte nicht stattfindet und dem überlebenden Ehegatten ein erhöhter Erbteil nicht zusteht. Die Gütertrennung ist aber auch nicht ohne Nachteile. Die Gütertrennung ist im Rahmen eines Ehevertrages am einfachsten zu formulieren, wenn sie auch psychologisch, vor allem für Romantiker, kaum nachvollziehbar ist. Die Gütertrennung ist wie bereits in der Einleitung angemerkt ein Güterstand, der durch Ehevertrag von den Ehegatten vereinbart wird. Die Gütertrennung kann außerdem erhebliche Nachteile im Erbfall haben, wenn also der vermögende Ehepartner stirbt. Die Gütertrennung kann nur durch einen Ehevertrag vor einem Notar gewählt werden. Die Gütertrennung schließt jeglichen Ausgleich für während der Ehe erwirtschafteten Vermögen aus. Die Gütertrennung tritt ein mit Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes im Rahmen eines Ehevertrages.