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§ 1384 Berechnungszeitpunkt
bei Scheidung Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung
des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Gütertrennung!
§ 1385 Vorzeitiger
Zugewinnausgleich bei Getrenntleben Leben die Ehegatten seit mindestens
drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich
des Zugewinns klagen. § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen
Fällen (1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft
nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft
nicht erfüllen wird. § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem
Ausgleich Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt
für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des
Güterstands der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich
erhoben ist. § 1388 Eintritt der Gütertrennung Mit der Rechtskraft
des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt
ist, tritt Gütertrennung ein. § 1389 Sicherheitsleistung Allerdings
sind solche Unterhaltsvereinbarungen von den Gerichten erheblich eingeschränkt
worden, zum Beispiel solange ein Ehegatte wegen derBetreuung eines gemeinsames
Kind unterhaltsbedürftig ist oder beiSittenwidrigkeit. Allerdings
soll die Wertsteigerung aus den ererbten Immobilien dabei nicht berücksichtigt
werden. Allerdings war die Gütergemeinschaft früher sehr verbreitet
und ist noch häufig aufgrund älterer Eheverträge anzutreffen.
Allerdings werden auch bei ihnen für den Fall des Trennungswillens
eines Partners die allgemeinen Vorschriften durch die in § 14 LPartG
geschaffene Sonderregelung überlagert. Alles was aber zum Beispiel
vom Arbeitslohn gespart werden kann, muss bei Auflösung des Güterstandes
geteilt werden. Allgemeine Eigentumsverhältnisse Wenn Ehegatten in
Gütertrennung leben, bedeutet das, daß die Ehe keine vermögensrechtlichen
Wirkungen hat. Allgemeine Erbfolge Ist die Erbfolge der Eheleute nicht
in einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt worden, gilt für
das Erbrecht des Ehegatten, dass dieser neben Erben der ersten Ordnung
zu 1/4, neben Erben der zweiten Ordnung zu 1/2 und neben den Großeltern
als Erben der dritten Ordnung zu 1/2 erbt. Als bereinigtes Endvermögensteht
er nach der Scheidung mit 45000.
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% der Gespräche sind kürzer
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Als der Mann für das
Jahr 1992 einen Steuerbescheid bekam, der eine Steuerschuld von 68. Also
bevor ihr jetz einen Kredit zusammen aufnehmt, der zur Tilgung der Schulden
Deins Mannes und seiner Familie dient, schützt die Familie durch
Gütertrennung.
Also ein Besitzrecht am Kühlschrank aus § 1361a I 2 BGB endet
mit Rechtskraft der Scheidung.
Der zukünftige Ehemann hat Schulden. derjenige der Ehefrau entsprechend
EF . Derjenige Ehegatte, der mehr als der andere erwirtschaftet hat, muss
dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Mehrwertes ausbezahlen. Derjenige
Ehegatte, der während der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben
hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben.
Die Aussage lässt sichverallgemeinern:
Die Bank kann von jedem Ehegatten die volle Rückzahlung des Darlehens
verlangen, natürlich nur bis der Kredit vollständig zurückgezahlt
wurde. Die berufständische Versorgung; Die Beamtenversorgung; Die
gesetzliche Rentenversicherung; Die private Rentenversicherung; Die betriebliche
Altersversorgung.
Die besondere oder beschränkte Gütergemeinschaft erfaßt
dagegen entweder das gegenwärtige oder nur das künftige Vermögen
oder sonst ein ganz bestimmtes Vermögen, wobei für die Schulden,
die ein einzelner Ehegatte allein begründet, nur er persönlich,
das heißt sein Sondervermögen und sein Anteil am Gemeinschaftsgut,
haften.
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Die bestehenden Versicherungen (Gesetzliche
Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung,
berufsständische Versorgungen, private Rentenversicherung); Die
Versicherungsnummer; Wann zuletzt ein Beitrag gezahlt wurde, etc.
Die Differenz des Zugewinns beider Ehegattenwird dann hälftig
geteilt. Die dritte Möglichkeit eines Güterstandes ist die
Gütertrennung.
Die Ehefrau kann nicht verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes,
also 25000, Euro, ausgezahlt werden. Die Ehefrau kann nicht verlangen,
dass ihr die Hälfte des Wertes, also 50000 Euro, ausgezahlt werden.
Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des Zugewinns, also
20000, Euro, ausgeglichen, das heisst an sie gezahlt werden. Die Ehefrau
will für diese Schulden nicht mit eigenem Vermögen haften.
Die Ehefrau wird im Laufe der Ehe ein großes Immobilienvermögen
erben. Die Ehegatten haben gemeinsam ein Eigenheim geschaffen, jedoch
hat einer nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt, während
der andere das Ganze finanziert hat. Die Ehegatten können die
Gütertrennung vereinbaren. Die Ehegatten leben im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag
etwas anderes vereinbaren. Die Ehegatten stehen sich in vermögensrechtlichen
Dingen wie Unverheiratete gegenüber. Die Eheleute haben zwar
eine Privathaftpflichtversicherung.
Die Eheleute können statt des Zugewinnausgleichs eine Abfindung
vereinbaren. Die Eheleute stehen sich vermögensrechtlich wie
Unverheiratete gegenüber. |
Die Eheleute werden, obwohl sie miteinander
verheiratet sind, zivilrechtlich so behandelt, als seien sie unverheiratet.
Die eheliche Gütergemeinschaft ist die vertragsmäßig
mittels Notariatsaktes begründete Vermögensgemeinschaft
unter den Ehegatten mit Gemeinsamkeit der Sachen, Rechte und Schulden.
Die Ehepartner schließen in einem Ehevertrag den gesetzlichen
Güterstand aus. Die Ehepartner vereinbaren, dass im Falle einer
Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, im Todesfall aber
die Zugewinngemeinschaft gilt. Die Eheschließenden können
es auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
verbleiben lassen. Die ehevertragliche Regelung sieht in diesem Fall
vor, dass bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen
ist, hingegen im Todesfall der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gilt. Die Eigentums oder Mietverhältnisse bleiben unberührt,
da hierüber erst bei der Scheidung endgültig entschieden
werden soll.
Die Eigentumsrechte an der Ehewohnung kann der Richter aber nicht
ändern. Die Eigentumsverhältnisse werden durch eine Regelung
nach § 1361a BGB gemäß Absatz 4 nicht berührt.
Die Eigentumswohnung, bei der beide Ehegatten als Käufer im Notarvertrag
eingetragen sind). Die eine Antwort ist aber ebenso falsch wie die
andere. Die Einzelheiten sind selbst unter den Juristen soumstritten,
so dass ich sie hier nicht umfassend darstellen kann. Die einzige
Aussage der Gütertrennung besteht im Ausschluss aller güterrechtlichen
Wirkungen. Die einzige Vorschrift, die sich auf den Güterstand
der Gütertrennung bezieht, regelt lediglich einige Tatbestände
aufgrund derer der Güterstand der Gütertrennung eintreten
kann. Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine
Festlegung für alle Ewigkeit. Die Erbfolge ist in Deutschland
so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Die Folgen sind
weitreichend. Die Frau soll die Mieteinnahmen aus dem Elternhaus,
das sie währendder Ehe geerbt hat, wieder in das Haus reinstecken
dürfen, ohne die damitverbundene Wertsteigerung im Falle der
Scheidung ausgleichen zu müssen. Die Genehmigung soll nach §
1587 o II BGB nur dann verweigert werden, wenn die Vereinbarung zu
keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich führt. Die
gesetzlichen Regelungen sind folgende:
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig.
Die Gütergemeinschaft als weiterer außerordentlicher gesetzlicher
Güterstand kann ausschließlich durch Ehevertrag begründet
werden. Die Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft ist
ein relativ kompliziertes Gebilde und kommt in der Praxis inzwischen
auch eher selten vor. Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung
im Wege eines Ehevertrages, durch Aufhebungsurteil, durch Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Die Gütergemeinschaft
kann entweder unter Lebenden oder bloß auf den Todesfall vereinbart
werden. Vereinfacht gesagt gilt für das Gesamtgut, dass die Ehegatten
dieses nur gemeinschaftlich verwalten und nutzen dürfen. |
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Hatte die Ehefrau bei Eheschließung
gar kein Vermögen, am Ende aber 100000,- Euro, so beträgt
ihr Zugewinn (100000,- . Hätte mein Mann dann bei mir Schulden?
Hebt nun der eine Ehegatten mehr als die Hälfte von dem Konto
ab, so schuldet er dem anderen Ehegatten den zuviel abgehobenen
Betrag.
Heisst das dann auch, dass wenn bei A jemand pfänden will ;
B dann nicht mit haftbar gemacht werden kann? Heute setzt man dem
Ehevertrag oft auch die Scheidungsfolgevereinbarung gleich. Hier
fallen oft die Stichworte Ehevertrag und Gütertrennung.
Hier hilft ein Vertrag mit modifiziertem Güterstand - die individuelle
Regelung -. Hier ist der Ehevertrag mit einem modifizierten Zugewinnausgleich
sinnvoll.
Hier kann es also ebenfalls ratsam sein, durch einen Ehevertrag
einen anderen Güterstand zu wählen, oder jedenfalls den
gesetzlichen Güterstand zu modifizieren. Hier kann in dem Ehevertrag
vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen
Kindern fortgesetzt werden kann. Hier kann vertraglich formuliert
werden, welche Vermögensgegenstände wem alleine belassen
werden sollen. |
Es kann nicht verlangt werden,
dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden.
Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit
einbezogen werden. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass
der Mann Schulden mit in die Ehe gebracht hatte, die mittlerweile
getilgt worden sind. Es wäre ungerecht, wenn zum Beispiel derallein
verdienende Ehemann von seinem Gehalt zwanzig Jahre langalle Kapitalanlagen
auf seinen Namen angeschafft hat und imScheidungsfalle nicht ausgleichen
müsste. |
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Es gibt keinen Zugewinnausgleich.
Es gilt auch ohne Ehevertrag das Prinzip der getrennten Vermögensmassen.
Es gilt dann für das Vermögen all das, was weiter oben schon
zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschrieben wurde. Es gilt der
gesetzliche Güterstand mit Zugewinnausgleich, das heisst, das
eingebrachte Vermögen von Mann und Frau bleibt getrennt. Es handelt
sich insoweit um eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Anspruch
auf Ausgleich des Zugewinns. Es handelt sich um eine Art ausgebautes
Taschengeld. Es handelt sich um Vermögen, das beide Ehegatten
trotz vereinbarter Gütertrennung ausdrücklich gemeinsam
angeschafft haben (klassischer Fall:
Es hat insbesondere zur Folge, dass im Wege der Zwangsversteigerung
sich Dritte durch Mitbieten einmischen können. Es ist also völlig
uninteressant, wer was gezahlt hat. Es ist auch möglich den gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft insgesamt zu belassen und
nur das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Es ist
außerdem auch völlig unschädlich, ob ein Ehegatte
überhaupt für den anderen handeln will.
Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während
der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Es ist möglich,
dass die Eheleute über die güterrechtlichen Verhältnisse
einen Vertrag schließen. Es kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen
werden. Es wird das Vermögen zur Zeit der Eheschließung
jedes Ehegatten ermittelt. Haben Sie den Ehevertrag erst in der Ehe
geschlossen, dann war Voraussetzung für den Vertrag, dass Sie
Ihr bis dahin erworbenes gemeinsames Vermögen auseinander - dividiert
und auf die beiden Ehepartner verteilt haben. Hat also zum Beispiel
der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 300000,- Euro
neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 150000,- Euro,
so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 75000,- Euro
ausgleichen. Hat also zum Beispiel der Ehemann während der Ehe
ein Vermögen von 600000 Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau
nur ein solches von 300000 Euro, so muss der Ehemann die Hälfte
der Differenz, also 150000 Euro ausgleichen. Hat also zum Beispiel
die Ehefrau während der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben
als ihr Mann, so kann sie von ihm nur verlangen, dass er ihr einen
bestimmen Betrag auszhalt. Hat ein Ehegatte bei Heirat Schulden, dann
ändert sich allein durchdie Heirat nichts. Hat einer der Ehegatten
die gesamten Schulden alleine gezahlt, kann er von dem anderen Ehegatten
die Hälfte der gezahlten Beträge ersetzt verlangen. Hatte
der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von 50000,-
Euro und am Ende ein Vermögen von 200000,- Euro, so beträgt
sein Zugewinn (200000,- . |
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Der Zugewinnausgleich setzt immer
voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander
vergleicht. Der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners
kann aber auch die Existenz des Geschäfts und damit die Erwerbsgrundlage
gefährden oder sogar vernichten. Der Zugewinnausgleichsanspruch
kann also in folgende Formel gefasst werden:
Der zukünftige Ehemann hat einen Betrieb.
Die Schuldnerin haftetallein für
die Schulden, die sie selber eingegangen ist (ob sie nun vor oder
während der Eheentstanden sind). Die sofortige Zahlung würde
auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse
oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder
nachhaltig verschlechtern würde. Die solidarische Mithaftung
entsteht nur dort, wo Gesetz oder Vertrag sie ausdrücklich
vorsehen. Die steuersparende Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer
ist auch bei Gütertrennung möglich. Die Tabellen haben
keinen Gesetzesrang sondern dienen nur als Leitfaden. Die Trennung
der Vermögen ist dann bedeutungslos, wenn der Kreditgeber,
zum Beispiel die Bank, beide Ehegatten unterschreiben lässt
oder eine Bürgschaft verlangt. Die übrigen Vermögensmassen
werden selbständig verwaltet. Die Umbuchung erfolgt nach der
Scheidung unmittelbar bei der Rentenkasse selbst. Die Unterhaltspflicht
ist also die gesetzlicheAusnahme! Die Vereinbarung der Gütertrennung
kann hingegen sinnvoll sein, wenn ein Partner ein großes Vermögen
mit in die Ehe bringt. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann
im Einzelfall sinnvoll sein, zum Beispiel wenn erhebliche Unterschiede
in den Vermögensmassen der Heiratswilligen bestehen, etwa bei
dem Arzt, der die Krankenschwester heiratet oder dem heiratswilligen
Firmeninhaber. Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft
führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen:
Die Vereinbarung einer Gütertrennung muss notariell beurkundet
werden. Die Vereinbarung von Gütertrennung macht deshalb einen
Lebenspartnerschaftsvertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig.
Die Vermögen beider Eheleute bleiben getrennt, und jeder Ehepartner
kümmert sich um seinen Teil.
Die Vermögen der Ehegatten belieben während der Ehe getrennt
(§ 1363 Absatz 2 BGB). Die Vermögen der Ehegatten sind
und bleiben auch während des Güterstandes getrennt. Die
Vermögen der Eheleute bleiben komplett getrennt. Die Vermögen
von Frau und Mann bleiben unabhängig.
Die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt. Die
vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sind dabei
wie bei Unverheirateten.
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Ist der Zugewinn höher als beim anderen
Ehegatten so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag
auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von
dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und
2 zustehenden Ansprüche verlangen. Ist einer der Ehegatten überschuldet,
wird oft die Errichtung der Gütertrennung erwogen. Ist er vermögend,
so ändert sich auch dies nicht. Ist es möglich, eine Gütertrennung
nur auf das Haus zu beschränken und alle anderen Vermögensfragen
wie bisher zu belassen oder muss in diesem Fall eine komplette Gütertrennung
über einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden? Ist es notwendig
in die Gütertrennung überzugehen? Ist es sinnvoll, einen Ehevertrag
mit der Vereinbarung Gütertrennung abzuschließen, wenn einer
der beiden Partner einer bevorstehenden Heirat verschuldet ist und sich
der andere davor schützen möchte, im Ernstfall.
Ist kein sonstiges Vermögen, aus dem der Anspruch befriedigt werden
könnte, vorhanden, muß das Geschäft oder Teile davon aufgelöst
und veräußert werden. Ist nur einer der Ehegatten Käufer,
soll das Anwartschaftsrecht dem andern nur zugeteilt werden, wenn der Verkäufer
einverstanden ist. Ist zum Beispiel aus der Ehe ein Kind als gesetzlicher
Erbe hervorgegangen, so beträgt bei Gütertrennung der Erbanteil
des überlebenden Ehegatten und des Kindes je 1/2. Je größer
das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene
Zugewinn. Je nachdem, ob diese auf Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung
beruhen, sind sie unterschiedlich hoch und werden daher nach der Ehe ausgeglichen
(ähnlich dem Zugewinnausgleich). Jede Anschaffung und Investition sollte
daher auf die Liste gesetzt werden. Jedem gehört, was er angeschafft
oder in die Ehe eingebracht hat. Jedenfalls gibt es auch hier zum Schluß
kein gemeinsames Vermögen und damit auch keine Vermögensauseinandersetzung.
Jeder behält das, was er in die Ehe eingebracht hat. Jeder bleibt Eigentümer
seines Vermögens und seiner Schulden. Jeder der Ehepartner kann über
sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er
nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes
Vermögen veräußert. Jeder Ehegatte behält auch bei
der Scheidung, was er hat. Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer
seiner Vermögensgegenstände, die er in aller Regel selbstständig
verwaltet (§ 1364 BGB) und auch nutzt. Jeder Ehegatte haftet in aller
Regel nur für seine eigenen Schulden und nur für sein Vermögen.
Jeder Ehegatte kann über sein Vermögens unbeschränkt verfügen. |
Wir arbeiten beide den ganzen Tag.
Wir empfehlen also,darauf zu achten, dass es möglichst wenig zur Vermengung
der beiden Vermögensmassenkommt. Wird das gemeinsam gekaufte Haus nach
der Scheidung von einem der Ehegatten alleine weitergenutzt, so hat auch
nur dieser Ehegatte die Schulden zu tragen. Wird der Antrag gestellt, während
die Scheidung anhängig ist, gehört die Entscheidung nach der HausratsV
in den Scheidungsverbund, muß also zusammen mit dem Scheidungsurteil
erfolgen. Wird der Ehevertrag mit einer meist sinnvollen Erbregelung kombiniert,
entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten. Wird nämlich der
Güterstand durch Scheidung aufgelöst (eine andere Möglichkeit
der Auflösung ist durch den Tod eines Ehegatten gegeben), dann wird
ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Wo gemeinsames Eigentum entsteht,
handelt es sich dabei nicht etwa um eine besondere Form von familienrechtlicher
Gemeinschaft, sondern um schlichtes Miteigentum nach Bruchteilen nach dem
allgemeinen Sachenrecht (§§ 1008 ff BGB). |