§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Gütertrennung!

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen. § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen (1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird. § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist. § 1388 Eintritt der Gütertrennung Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein. § 1389 Sicherheitsleistung Allerdings sind solche Unterhaltsvereinbarungen von den Gerichten erheblich eingeschränkt worden, zum Beispiel solange ein Ehegatte wegen derBetreuung eines gemeinsames Kind unterhaltsbedürftig ist oder beiSittenwidrigkeit. Allerdings soll die Wertsteigerung aus den ererbten Immobilien dabei nicht berücksichtigt werden. Allerdings war die Gütergemeinschaft früher sehr verbreitet und ist noch häufig aufgrund älterer Eheverträge anzutreffen. Allerdings werden auch bei ihnen für den Fall des Trennungswillens eines Partners die allgemeinen Vorschriften durch die in § 14 LPartG geschaffene Sonderregelung überlagert. Alles was aber zum Beispiel vom Arbeitslohn gespart werden kann, muss bei Auflösung des Güterstandes geteilt werden. Allgemeine Eigentumsverhältnisse Wenn Ehegatten in Gütertrennung leben, bedeutet das, daß die Ehe keine vermögensrechtlichen Wirkungen hat. Allgemeine Erbfolge Ist die Erbfolge der Eheleute nicht in einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt worden, gilt für das Erbrecht des Ehegatten, dass dieser neben Erben der ersten Ordnung zu 1/4, neben Erben der zweiten Ordnung zu 1/2 und neben den Großeltern als Erben der dritten Ordnung zu 1/2 erbt. Als bereinigtes Endvermögensteht er nach der Scheidung mit 45000.

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Als der Mann für das Jahr 1992 einen Steuerbescheid bekam, der eine Steuerschuld von 68. Also bevor ihr jetz einen Kredit zusammen aufnehmt, der zur Tilgung der Schulden Deins Mannes und seiner Familie dient, schützt die Familie durch Gütertrennung.
Also ein Besitzrecht am Kühlschrank aus § 1361a I 2 BGB endet mit Rechtskraft der Scheidung.
Der zukünftige Ehemann hat Schulden. derjenige der Ehefrau entsprechend EF . Derjenige Ehegatte, der mehr als der andere erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Mehrwertes ausbezahlen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Die Aussage lässt sichverallgemeinern:
Die Bank kann von jedem Ehegatten die volle Rückzahlung des Darlehens verlangen, natürlich nur bis der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde. Die berufständische Versorgung; Die Beamtenversorgung; Die gesetzliche Rentenversicherung; Die private Rentenversicherung; Die betriebliche Altersversorgung.
Die besondere oder beschränkte Gütergemeinschaft erfaßt dagegen entweder das gegenwärtige oder nur das künftige Vermögen oder sonst ein ganz bestimmtes Vermögen, wobei für die Schulden, die ein einzelner Ehegatte allein begründet, nur er persönlich, das heißt sein Sondervermögen und sein Anteil am Gemeinschaftsgut, haften.

 
Die bestehenden Versicherungen (Gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, private Rentenversicherung); Die Versicherungsnummer; Wann zuletzt ein Beitrag gezahlt wurde, etc. Die Differenz des Zugewinns beider Ehegattenwird dann hälftig geteilt. Die dritte Möglichkeit eines Güterstandes ist die Gütertrennung.
Die Ehefrau kann nicht verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes, also 25000, Euro, ausgezahlt werden. Die Ehefrau kann nicht verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes, also 50000 Euro, ausgezahlt werden. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des Zugewinns, also 20000, Euro, ausgeglichen, das heisst an sie gezahlt werden. Die Ehefrau will für diese Schulden nicht mit eigenem Vermögen haften. Die Ehefrau wird im Laufe der Ehe ein großes Immobilienvermögen erben. Die Ehegatten haben gemeinsam ein Eigenheim geschaffen, jedoch hat einer nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt, während der andere das Ganze finanziert hat. Die Ehegatten können die Gütertrennung vereinbaren. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Die Ehegatten stehen sich in vermögensrechtlichen Dingen wie Unverheiratete gegenüber. Die Eheleute haben zwar eine Privathaftpflichtversicherung.
Die Eheleute können statt des Zugewinnausgleichs eine Abfindung vereinbaren. Die Eheleute stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber.
Die Eheleute werden, obwohl sie miteinander verheiratet sind, zivilrechtlich so behandelt, als seien sie unverheiratet. Die eheliche Gütergemeinschaft ist die vertragsmäßig mittels Notariatsaktes begründete Vermögensgemeinschaft unter den Ehegatten mit Gemeinsamkeit der Sachen, Rechte und Schulden. Die Ehepartner schließen in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus. Die Ehepartner vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, im Todesfall aber die Zugewinngemeinschaft gilt. Die Eheschließenden können es auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben lassen. Die ehevertragliche Regelung sieht in diesem Fall vor, dass bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, hingegen im Todesfall der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Die Eigentums oder Mietverhältnisse bleiben unberührt, da hierüber erst bei der Scheidung endgültig entschieden werden soll.
Die Eigentumsrechte an der Ehewohnung kann der Richter aber nicht ändern. Die Eigentumsverhältnisse werden durch eine Regelung nach § 1361a BGB gemäß Absatz 4 nicht berührt. Die Eigentumswohnung, bei der beide Ehegatten als Käufer im Notarvertrag eingetragen sind). Die eine Antwort ist aber ebenso falsch wie die andere. Die Einzelheiten sind selbst unter den Juristen soumstritten, so dass ich sie hier nicht umfassend darstellen kann. Die einzige Aussage der Gütertrennung besteht im Ausschluss aller güterrechtlichen Wirkungen. Die einzige Vorschrift, die sich auf den Güterstand der Gütertrennung bezieht, regelt lediglich einige Tatbestände aufgrund derer der Güterstand der Gütertrennung eintreten kann. Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine Festlegung für alle Ewigkeit. Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Die Folgen sind weitreichend. Die Frau soll die Mieteinnahmen aus dem Elternhaus, das sie währendder Ehe geerbt hat, wieder in das Haus reinstecken dürfen, ohne die damitverbundene Wertsteigerung im Falle der Scheidung ausgleichen zu müssen. Die Genehmigung soll nach § 1587 o II BGB nur dann verweigert werden, wenn die Vereinbarung zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich führt. Die gesetzlichen Regelungen sind folgende:
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig.
Die Gütergemeinschaft als weiterer außerordentlicher gesetzlicher Güterstand kann ausschließlich durch Ehevertrag begründet werden. Die Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft ist ein relativ kompliziertes Gebilde und kommt in der Praxis inzwischen auch eher selten vor. Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Aufhebungsurteil, durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Die Gütergemeinschaft kann entweder unter Lebenden oder bloß auf den Todesfall vereinbart werden. Vereinfacht gesagt gilt für das Gesamtgut, dass die Ehegatten dieses nur gemeinschaftlich verwalten und nutzen dürfen.

Hatte die Ehefrau bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 100000,- Euro, so beträgt ihr Zugewinn (100000,- . Hätte mein Mann dann bei mir Schulden? Hebt nun der eine Ehegatten mehr als die Hälfte von dem Konto ab, so schuldet er dem anderen Ehegatten den zuviel abgehobenen Betrag.
Heisst das dann auch, dass wenn bei A jemand pfänden will ; B dann nicht mit haftbar gemacht werden kann? Heute setzt man dem Ehevertrag oft auch die Scheidungsfolgevereinbarung gleich. Hier fallen oft die Stichworte Ehevertrag und Gütertrennung.
Hier hilft ein Vertrag mit modifiziertem Güterstand - die individuelle Regelung -. Hier ist der Ehevertrag mit einem modifizierten Zugewinnausgleich sinnvoll.
Hier kann es also ebenfalls ratsam sein, durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu wählen, oder jedenfalls den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren. Hier kann in dem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden kann. Hier kann vertraglich formuliert werden, welche Vermögensgegenstände wem alleine belassen werden sollen.
Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass der Mann Schulden mit in die Ehe gebracht hatte, die mittlerweile getilgt worden sind. Es wäre ungerecht, wenn zum Beispiel derallein verdienende Ehemann von seinem Gehalt zwanzig Jahre langalle Kapitalanlagen auf seinen Namen angeschafft hat und imScheidungsfalle nicht ausgleichen müsste.
Es gibt keinen Zugewinnausgleich. Es gilt auch ohne Ehevertrag das Prinzip der getrennten Vermögensmassen. Es gilt dann für das Vermögen all das, was weiter oben schon zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschrieben wurde. Es gilt der gesetzliche Güterstand mit Zugewinnausgleich, das heisst, das eingebrachte Vermögen von Mann und Frau bleibt getrennt. Es handelt sich insoweit um eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Es handelt sich um eine Art ausgebautes Taschengeld. Es handelt sich um Vermögen, das beide Ehegatten trotz vereinbarter Gütertrennung ausdrücklich gemeinsam angeschafft haben (klassischer Fall:
Es hat insbesondere zur Folge, dass im Wege der Zwangsversteigerung sich Dritte durch Mitbieten einmischen können. Es ist also völlig uninteressant, wer was gezahlt hat. Es ist auch möglich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft insgesamt zu belassen und nur das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Es ist außerdem auch völlig unschädlich, ob ein Ehegatte überhaupt für den anderen handeln will.
Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Es ist möglich, dass die Eheleute über die güterrechtlichen Verhältnisse einen Vertrag schließen. Es kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Es wird das Vermögen zur Zeit der Eheschließung jedes Ehegatten ermittelt. Haben Sie den Ehevertrag erst in der Ehe geschlossen, dann war Voraussetzung für den Vertrag, dass Sie Ihr bis dahin erworbenes gemeinsames Vermögen auseinander - dividiert und auf die beiden Ehepartner verteilt haben. Hat also zum Beispiel der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 300000,- Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 150000,- Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 75000,- Euro ausgleichen. Hat also zum Beispiel der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 600000 Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 300000 Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 150000 Euro ausgleichen. Hat also zum Beispiel die Ehefrau während der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben als ihr Mann, so kann sie von ihm nur verlangen, dass er ihr einen bestimmen Betrag auszhalt. Hat ein Ehegatte bei Heirat Schulden, dann ändert sich allein durchdie Heirat nichts. Hat einer der Ehegatten die gesamten Schulden alleine gezahlt, kann er von dem anderen Ehegatten die Hälfte der gezahlten Beträge ersetzt verlangen. Hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von 50000,- Euro und am Ende ein Vermögen von 200000,- Euro, so beträgt sein Zugewinn (200000,- .

Der Zugewinnausgleich setzt immer voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleicht. Der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners kann aber auch die Existenz des Geschäfts und damit die Erwerbsgrundlage gefährden oder sogar vernichten. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst werden:
Der zukünftige Ehemann hat einen Betrieb.

Die Schuldnerin haftetallein für die Schulden, die sie selber eingegangen ist (ob sie nun vor oder während der Eheentstanden sind). Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde. Die solidarische Mithaftung entsteht nur dort, wo Gesetz oder Vertrag sie ausdrücklich vorsehen. Die steuersparende Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer ist auch bei Gütertrennung möglich. Die Tabellen haben keinen Gesetzesrang sondern dienen nur als Leitfaden. Die Trennung der Vermögen ist dann bedeutungslos, wenn der Kreditgeber, zum Beispiel die Bank, beide Ehegatten unterschreiben lässt oder eine Bürgschaft verlangt. Die übrigen Vermögensmassen werden selbständig verwaltet. Die Umbuchung erfolgt nach der Scheidung unmittelbar bei der Rentenkasse selbst. Die Unterhaltspflicht ist also die gesetzlicheAusnahme! Die Vereinbarung der Gütertrennung kann hingegen sinnvoll sein, wenn ein Partner ein großes Vermögen mit in die Ehe bringt. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann im Einzelfall sinnvoll sein, zum Beispiel wenn erhebliche Unterschiede in den Vermögensmassen der Heiratswilligen bestehen, etwa bei dem Arzt, der die Krankenschwester heiratet oder dem heiratswilligen Firmeninhaber. Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen:
Die Vereinbarung einer Gütertrennung muss notariell beurkundet werden. Die Vereinbarung von Gütertrennung macht deshalb einen Lebenspartnerschaftsvertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig.
Die Vermögen beider Eheleute bleiben getrennt, und jeder Ehepartner kümmert sich um seinen Teil.
Die Vermögen der Ehegatten belieben während der Ehe getrennt (§ 1363 Absatz 2 BGB). Die Vermögen der Ehegatten sind und bleiben auch während des Güterstandes getrennt. Die Vermögen der Eheleute bleiben komplett getrennt. Die Vermögen von Frau und Mann bleiben unabhängig.
Die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sind dabei wie bei Unverheirateten.

Ist der Zugewinn höher als beim anderen Ehegatten so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu. Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen. Ist einer der Ehegatten überschuldet, wird oft die Errichtung der Gütertrennung erwogen. Ist er vermögend, so ändert sich auch dies nicht. Ist es möglich, eine Gütertrennung nur auf das Haus zu beschränken und alle anderen Vermögensfragen wie bisher zu belassen oder muss in diesem Fall eine komplette Gütertrennung über einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden? Ist es notwendig in die Gütertrennung überzugehen? Ist es sinnvoll, einen Ehevertrag mit der Vereinbarung Gütertrennung abzuschließen, wenn einer der beiden Partner einer bevorstehenden Heirat verschuldet ist und sich der andere davor schützen möchte, im Ernstfall.
Ist kein sonstiges Vermögen, aus dem der Anspruch befriedigt werden könnte, vorhanden, muß das Geschäft oder Teile davon aufgelöst und veräußert werden. Ist nur einer der Ehegatten Käufer, soll das Anwartschaftsrecht dem andern nur zugeteilt werden, wenn der Verkäufer einverstanden ist. Ist zum Beispiel aus der Ehe ein Kind als gesetzlicher Erbe hervorgegangen, so beträgt bei Gütertrennung der Erbanteil des überlebenden Ehegatten und des Kindes je 1/2. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn. Je nachdem, ob diese auf Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung beruhen, sind sie unterschiedlich hoch und werden daher nach der Ehe ausgeglichen (ähnlich dem Zugewinnausgleich). Jede Anschaffung und Investition sollte daher auf die Liste gesetzt werden. Jedem gehört, was er angeschafft oder in die Ehe eingebracht hat. Jedenfalls gibt es auch hier zum Schluß kein gemeinsames Vermögen und damit auch keine Vermögensauseinandersetzung.
Jeder behält das, was er in die Ehe eingebracht hat. Jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und seiner Schulden. Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert. Jeder Ehegatte behält auch bei der Scheidung, was er hat. Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er in aller Regel selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB) und auch nutzt. Jeder Ehegatte haftet in aller Regel nur für seine eigenen Schulden und nur für sein Vermögen. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögens unbeschränkt verfügen.
Wir arbeiten beide den ganzen Tag.
Wir empfehlen also,darauf zu achten, dass es möglichst wenig zur Vermengung der beiden Vermögensmassenkommt. Wird das gemeinsam gekaufte Haus nach der Scheidung von einem der Ehegatten alleine weitergenutzt, so hat auch nur dieser Ehegatte die Schulden zu tragen. Wird der Antrag gestellt, während die Scheidung anhängig ist, gehört die Entscheidung nach der HausratsV in den Scheidungsverbund, muß also zusammen mit dem Scheidungsurteil erfolgen. Wird der Ehevertrag mit einer meist sinnvollen Erbregelung kombiniert, entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten. Wird nämlich der Güterstand durch Scheidung aufgelöst (eine andere Möglichkeit der Auflösung ist durch den Tod eines Ehegatten gegeben), dann wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Wo gemeinsames Eigentum entsteht, handelt es sich dabei nicht etwa um eine besondere Form von familienrechtlicher Gemeinschaft, sondern um schlichtes Miteigentum nach Bruchteilen nach dem allgemeinen Sachenrecht (§§ 1008 ff BGB).