Da güterrechtlich Ausgleichsmechanismen fehlen, sind allein die schuld und sachenrechtlichen Vorschriften anzuwenden, wenn auch unter Beachtung ehelicher beziehungsweise nachehelicher Nebenpflichten. Da Gütertrennung besteht, erhält er keinen Ausgleich, obwohl er selbst das Vermögen hart erarbeitet hat. Da in diesem Fall jeder Ehegatte für seinen eigenen beruflichen Erfolg verantwortlich ist, besteht nicht immer ein Grund, den Zugewinn bei einer Scheidung zwischen den Partnern zu teilen. Da sie im Jahr 1992 noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben hätten, schuldeten die ehemaligen Eheleute dem Staat zwar eigentlich gemeinsam die Steuer (dann stehe grundsätzlich dem, der die Schuld begleiche, die Hälfte als Ausgleich zu). Dabei behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und seine eigenen Schulden. Dabei behält jeder Ehepartner das, was er mit in die Ehe gebracht hat. Dabei geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, dass jede Seite ihre eigenen Vermögen behält und demnach grundsätzlich auch Schulden nur für die Parteien stehen, die sie aufnimmt. Dabei ist dann allerdings § 10 II HausratsV zu beachten:
Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor und Nachteile zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, wer worauf dringender angewiesen ist und wer leichter in der Lage ist, sich Ersatz zu beschaffen. Dabei ist zu unterscheiden:
Dabei kann der gesetzliche Güterstand abgeändert oder andere Güterstände vereinbart werden, die ebenfalls abgeändert werden können. Dabei kann er ein gemeinsames Mietverhältnis auch mit Wirkung gegen den Vermieter auf einen der Ehegatten übertragen oder sogar das nur von einem von ihnen eingegangene Mietverhältnis auf den anderen (§ 5 I HausratsV). Dabei kann es sich um eine Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft handeln. Dabei kann es sich zum Beispiel um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewebebetrieb handeln. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:
Dabei steht es den Lebenspartnern frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen gestalten wollen. Dabei wird sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch das später erworbene Vermögen der Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen. Dadurch gewinnt insbesondere derjenige Gatte, der zugunsten der Kinderbetreuung auf ein eigenes Erwerbseinkommen verzichtet und deshalb auch keine eigenen Ersparnisse anlegen kann. Dadurch spart derjenige Ehegatte, der zuvor die Steuerklasse V hatte, Steuern; Leben die Ehegatten dauernd getrennt – also in der Regel ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt , so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden.

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Es dürfte daher jedenfalls angesagt sein, sich in solchen Fällen gütlich zu einigen (einer behält die Wohnung und zahlt den anderen aus; ist das nicht möglich, einigt man sich auf einen Verkauf ohne Zwangsversteigerung über einen zuverlässigen Makler). Es empfiehlt sich daher immer, es für den Fall des Todes beim gesetzlichen Güterstand zu belassen und ihn nur für den Fall der Scheidung auszuschließen oder zu modifizieren. Es entfallen also die für Ehegatten günstigen Freibeträge. Es entstehen dadurch sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Es entstehen Folgekosten, die in die Hunderttausende gehen. Es findet kein Ausgleich des währende der Ehe angehäuften Vermögens statt. Es geht also nur um das, was gemeinschaftlich erwirtschaftet wird. Es geht um zwei verschiedeneInhalte, die nichts miteinander zu tun haben:
Es gibt also keine Art von Zugewinnausgleich. Es gibt dann (von unten erläuterten Ausnahmen abgesehen) kein gemeinsames Vermögen mit der Folge, dass auch kein gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt werden muss. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wie bei der Gütergemeinschaft und bei Beendigung der Ehe auch keinen Ausgleich des während der Ehe Erworbenen. Im Endeffekt ist dann mangels Beweises vom jeweiligen Ausgleichspflichtigen ein höherer Zugewinn auszugleichen. Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des Zugewinns.

 
Dadurch wird erreicht, dass die Verfügungsbeschränkungen (Verfügung über das Vermögen als Ganzes und über Haushaltsgegenstände) erhalten bleiben. Daher konnte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Das heißt, auch die Schulden eines Ehegatten werden zu gemeinsamen Schulden. Das heißt, auch Gegenstände die nach § 1361a II BGB einem Ehegatten zugeteilt wurden, bleiben gemeinschaftlich und Gegenstände, die nach § 1361a I 2 BGB der eine dem andern überlassen muß, gehören ihm weiterhin. Das heißt, jeder kann sein Vermögen selbständig verwalten und behält auch sein Vermögen für sich allein. Das heißt:
Das heißt:
Das ist eine wesentliche Schwäche dieses Systems, die es nicht ratsam macht, die Ehewohnung demjenigen zuzuweisen, der keinerlei eigenes Recht an ihr hat. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zugewinn, den die Partner während der Partnerschaft erzielt haben, nach Beendigung der Partnerschaft ausgeglichen wird. Der Erbschaftsteuer unterliegt nur jenes Vermögen, das jemand wegen des Todes eines anderen also kraft Erbrechtes erhält. Der Erbteil des überlebenden Ehegatte richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Erbvertrag enthält dagegen das Längste Leben, also die gegenseitige Erbeinsetzung, die zur wechselseitigen Absicherung bei normalen Familien und Vermögensverhältnissen damals wie heute eine sinnvolle Alternative zur gesetzlichen Erbfolge darstellt. Der Fragebogen ist dem Gericht zurückzusenden. Der Gesetzgeber geht im Regelfall davon aus, dass jeder Ehegattenach einer Scheidung wie ein Lediger für seinen täglichen Lebensbedarf selbst sorgen muss. Der Gesetzgeber versucht, für alle Lebensbereiche(zum Beispiel Straßenverkehr, Baugenehmigung, Mietrecht) vernünftigeRegelungen zur Verfügung zu stellen, die Streitigkeiten vermeidenoder entscheiden helfen sollen, sei es im großen gesamtgesellschaftlichen oder auch im kleinen privaten Bereich. Der gesetzliche Güterstand der ZugewinngemeinschaftDas vielleicht Wichtigste zuerst:
Der gesetzliche Güterstand wird im Ehevertrag aufgehoben und es wird keine Gütergemeinschaft vereinbArtikel Im Ehevertrag wird der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der gesetzliche Güterstand wird im Ehevertrag aufgehoben und es wird keine Gütergemeinschaft vereinbArtikel Im Ehevertrag wird der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der Gläubiger kann dabei sowohl beide, als auch den einen oder den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen. Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen. Der Gläubigerkann weder unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung noch unter derGütertrennung aufs Vermögen des Ehemannes greifen.
Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft unterliegen im Falle der Gütertrennung die Eheleute während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Im voraus kann jedoch auf Unterhalt nicht vollständig verzichtet werden, so dass ein bereits bei Eheschließung vertraglich erklärter genereller Unterhaltsverzicht in aller Regel unwirksam sein wird. Im Zusammenhang mit einer Existenzgründung stellt sich auch oft die Frage, ob die familienrechtlichen Verhältnisse geregelt werden sollten. Immerhin seien die Einkünfte damals noch in den gemeinsamen Haushalt geflossen. In all diesen Fällen tritt Gütertrennung von selbst ein. In Ausnahmefällen gibt es einen Ausgleichsanspruch, wenn ein Partner in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des anderen zu vermehren. In das Gesamtgut fällt das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen wird. In den allermeisten Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich deshalb überhaupt nicht mitgeregelt. In den Vereinigten Staaten oder England ist das so.
In der Gütergemeinschaft haftet jeder Partner auch für die Schulden des anderen.

In der Regel bedeutet natürlich auch, dass es Ausnahmen hiervon geben kann. in der Regel wird dieser Betrag mit dem Unterhalt verrechnet. In der Zugewinngemeinschafthaftet ein Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen. In diesem Fall ist der Gläubiger nämlich auch nicht mehr schutzwürdig.
In diesem Fall steht ihm der große Pflichtteil zu. In diesem Fall würde derjenige, der im gemeinsamen Haushalt Vermögen aufbaut (während der andere seine Schulden abstottert), bei einer Trennung ohne Vertrag auch noch die Hälfte abgeben müssen. In diesem Falle geht das Gesetz davon aus, dass zwischen den Ehegatten entweder eine Gesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft besteht. In diesem Falle sieht das Gesetz in § 753 Absatz I BGB den Verkauf der Wohnung, und zwar im Wege der Zwangsversteigerung, § 180 ZVG, vor. In diesem Fragenbogen ist unter anderem anzugeben:
In einem Ehevertrag kann man zwar Gütertrennung vereinbaren. In einem Ehevertrag können auch hier abweichende Vereinbarungengetroffen werden, die den Unterhaltsanspruch für den Fall der Scheidung erweitern, einschränken oder auch ausschließen können. In einem Ehevertrag wurde bereits Gütergemeinschaft vereinbart, welche durch erneuten Ehevertrag wieder aufgehoben wird. In einer Zeit, in der die Ehepartner sich noch verstehen, läßt sich hier in Form der modifizierten Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung noch eine Regelung treffen, sind die Ehepartner schon im Stadium der Trennung und Scheidung, sind solche vernünftigen Überlegungen oft nicht mehr zu erreichen. In Fällen wie diesen muss nicht unbedingt Gütertrennung vereinbart werden. In Folge dessen seien ihre Vermögen ebenso getrennt zu betrachten wie ihre Schulden.

Gütertrennung!

Der Güterstand betrifft die Frage des Vermögensausgleichs bei Scheidung.
Der Güterstand der Gütertrennung hat jedoch erhebliche steuerliche Nachteile bei Beendigung der Ehe durch den Tod des Partners. Der Güterstand der Gütertrennung ist im § 1414 BGB geregelt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft baut auf dem System der Gütertrennung auf. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist also ein Güterstand der Gütertrennung.
Der häufigste Grund, einen Ehevertrag abzuschließen ist natürlich die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse. Der im ehelichen Güterrecht herrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit bietet die Möglichkeit, durch Ehevertrag den ehelichen Güterstand gezielt zu vereinbaren. Der Mann ist nicht daran beteiligt undkann auch nicht darüber mitverfügen (beim Verkauf mitreden etc. Der mittellose Zahntechniker heiratet eine wohlhabende Frau. Der Nettowert des Grundstücks betrug also bei Eheschließung nur 80000, Euro.
Der normale gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Der Praxispartner soll nicht in Mitleidenschaft gezogen werdenkönnen, falls der Ehemann bei Scheidung Ausgleichszahlungen wegendes Praxiswerts geltend machen will.
Der Richter begründet Alleineigentum (ändert also die Eigentumsrechte) des Ehegatten, dem er den Gegenstand zuteilt (§ 8 III HausratsV). Der schematisierte erbrechtliche Zugewinnausgleich wäre dann – insbesondere bei kurzer Ehedauer – zu hoch und die güterrechtliche Ausgleichsforderung könnte – nach längerer Ehedauer – manchen Betrieb in den Konkurs führen.
Der Zugewinnausgleich ist auch für den Todesfall ausgeschlossen Dem überlebenden Partner steht also kein erhöhter Erbteil zu. Der Zugewinnausgleich ist auch für den Todesfall ausgeschlossen. Der Zugewinnausgleich ist ausnahmsweise dann nicht durchzuführen, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Der Zugewinnausgleich ist übrigens in vollem Umfang von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit, auch wenn er dem Ehegatten als Teil derErbschaft zufällt. Die Vermögensverhältnisse sind klar und eindeutig geregelt. Die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei der Scheidung regelt eine Verordnung vom Oktober 1944, die HausratsV. Die Verteilung der Wohnung erfolgt dann nach § 741 ff BGB. die Vertragspartner stehen sich als zwei Parteien gegenüber, die unterschiedliche Interessen verfolgen.
In unserem Beispielsfall also:
In vielen Ländern ist der Ehevertrag eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Hochzeit. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt? Informieren Sie sich ausgiebig, ob bei Ihnen eine derartige Konstellation gegeben ist, die es sinnvoll erscheinen lässt, vom gesetzlichen Güterstand abzuweichen. Insbesondere haftet also kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten! Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit der Zugewinngemeinschaft. Interessant wird es für den Fall der Scheidung:
Ist allerdings der eineEhegatte zahlungsunfähig, so wird die Steuerveranlagung gesplittet, und jeder Ehegatte haftetnur noch für seinen Anteil an der Steuerschuld (Artikel 15 Absatz 2 des bernischen Steuergesetzes). Ist das Erbe oder das Vermächtnis geringer, kann der Ehegatte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die übrigen Erben geltend machen. Muss nämlich das während der Ehe gemeinsam angeschaffte Vermögen aufgeteilt werden, lässt sich oft nicht mit letzter Sicherheit feststellen, wer welchen Gegenstand mit in die Ehe gebracht oder währende der Ehe angeschafft hat. Nach § 1361a I 1 BGB kann nach der Trennung zwar jeder seine Haushaltsgegenstände herausverlangen. Nach § 1361b II BGB hat ein Ehegatte, der dem andern die Wohnung ganz überlassen muß, Anspruch auf eine Nutzungsvergütung, es sei denn, dies wäre im Einzelfall unbillig.
Nach § 1365 BGB bedarf die Aufnahme von Krediten unter bestimmten Umständen der Zustimmung des Ehepartners. Nach § 1587 c Nummer 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich jedoch nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Nach § 2 HausratsV trifft der Richter seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten und der Interessen der Kinder. Nach § 8 II HausratsV wird von allen Hausratsgegenständen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Nach § 8 II LPartG gilt § 1357 BGB auch für Lebenspartner. Nach der Heirat leben die Ehegatten prinzipiell im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Nach der Scheidung werden die allgemeinen Vorschriften durch die §§ 3 bis 7 HausratsV überlagert:
Nach der Trennung gilt gemäß § 1361a BGB eine sehr flexible Regelung:
Nach einer Scheidung ist auf Antrag eines der Ehegatten ein Vermögensausgleich durchzuführen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die Tatsache, dass die Eheleute in Gütertrennung gelebt haben, jedoch nicht aus, damit § 1587 c Nummer 1 BGB angewendet wird26. Nachdem es bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse gibt, ist der Begriff Zugewinngemeinschaft nicht nur ungenau, sondern auch irreführend. Nachdem sie ihrem Mann ihre ganze Erbschaft überlassen hatte, verfügte sie auch über kein nennenswertes Vermögen mehr. Nachfolgend nur ein paar Beispiele, die alle mit einer vertraglichenModifizierung im Rahmen der bestehenden Zugewinngemeinschafterfolgreich gelöst werden können:
Nachteil ist, dass über das gemeinschaftliche Vermögen kein Partner ohne Einwilligung des anderen verfügen darf und ein Partner für den anderen haftbar gemacht werden kann. nämlich das Sondergut der Frau, das Sondergut des Mannes sowie das Vorbehaltsgut der Frau und das des Mannes. Natürlich können die Eheleute untereinander etwas anderes vereinbaren. Oftmals werden solche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich auch mit einer Vereinbarung über den Unterhalt in der Art und Weise verbunden, dass der Unterhaltsverpflichtete weniger Unterhalt bezahlt, währenddem der Unterhaltsberechtigte (oftmals die Ehefrau) die Rentenansprüche behält. Selbstständigkeit:
Sicher ausgeschlossen ist die Pfändung dieses Betrages für die Befriedigungvorehelicher Schulden. Sicherheitshalber sollte man in diesen Fällen daran denken, eine Rückfallklausel vorzusehen, wenn die Ehe einen bestimmte Dauer unterschreitet. Sie empfiehlt sichdeshalb in aller Regel nur im Falle einer Trennung, wenn sich dieEheleute bereits auf eine endgültige Vermögensverteilung untereinander geeinigt haben und ein bevorstehendes Scheidungsverfahren vonunnötigen Streitereien und Kosten freihalten wollen. Sie gehören allein dem erbenden Ehegattenund sind auch nicht auszugleichen, soweit nicht an diesen Gegenständen ein zusätzlicher Wertzuwachs (zum Beispiel Anbau am Elternhaus)entstandnen ist. Sie haftet grundsätzlich nicht für die Schulden ihres Ehemannes. Sie haftet mit ihrem gesamten eigenen Vermögen dafür.
Aus diesem Gesichtspunkt kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs häufig in Frage kommen. Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regeläßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Aus Haftungsgründen macht daher zum Beispiel die Gütertrennung keinen Sinn. Aus langjähriger Erfahrung kann ich sagen:
AusAngst vor den Schulden seines Ehegatten braucht man also keineGütertrennung.
Ausgleich für Kindererziehung.
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM . Ausgleichsansprüche gibt es nicht. Ausnahmen hiervon gelten lediglich für das sogenannte Sonder und Vorbehaltsgut. Ausschluss des Versorgungsausgleichs Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Außerdem findet ein Versorgungsausgleich, sowie die Regelung des Unterhalts statt. Außerdem ist unentgeltliches Wohnen unterhaltsrechtlich von Bedeutung, nämlich als Einkommen in Höhe der ersparten Miete anzusehen. Bedenken Sie also, dass steuerliche Tricks eventuell im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu sehen sind. Bei den Ehegatten besteht häufig die irrige Vorstellung, dass im gesetzlichen Güterstand jeder Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Bei den Fachkollegenbitte ich insoweit um Verständnis. (§1375 Absatz 2 Nummer 2 BGB) Negative Anfangsvermögen hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. § 1357 BGB gibt also jedem Ehegatten das Recht, den anderen bei solchen Geschäften zu vertreten. § 1361a I 2 BGB schränkt diese Herausgabepflicht aber durch eine Billigkeitsregelung ein. § 1361b BGB ist allerdings nutzlos, wenn der Alleinberechtigte an der Wohnung über dieses Recht verfügt, denn eine Veräußerungsbeschränkung ist nicht vorgesehen. § 1362 I BGB gilt nur im Verhältnis der Ehegatten zu Gläubigern, untereinander gilt § 1006 BGB).
Sie halten das Vermögen während der Ehe völlig getrennt und führen nur eine kleine gemeinsame Haushaltskasse. Sie ist auch unflexibel, weil grundsätzlich das gesamte Vermögen, also auch das voreheliche und das geschenkte undgeerbte Vermögen, dem Ehegatten mit zufällt und im Falle der Scheidung geteilt werden muss. Zwar bleiben sowohl der Unterhaltsanspruch und das gegenseitige Erbrecht von der Gütertrennung unberührt. Zwar bleibt hier auch nach Scheidung jeder alleiniger Berechtigter seines Vermögens, was von vielen als bedeutender Vorteil angesehen wird. Zwar erscheint sie für den beruflich Erfolgreichen durchaus vorteilhaft, da er im Falle der Scheidung nichts von seinem Vermögen abgeben muss. Zwar fallen Erbschaften nicht in den Zugewinn, allerdings könnte der Ehemann von der Wertsteigerung der Objekte und somit von der Vermögensmehrung der Frau profitieren. Zwischen dem berufstätigen Mann und der haushaltsführenden Frausoll es zwar grundsätzlich beim Zugewinnausgleich bleiben.