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Da güterrechtlich Ausgleichsmechanismen
fehlen, sind allein die schuld und sachenrechtlichen Vorschriften anzuwenden,
wenn auch unter Beachtung ehelicher beziehungsweise nachehelicher Nebenpflichten.
Da Gütertrennung besteht, erhält er keinen Ausgleich, obwohl
er selbst das Vermögen hart erarbeitet hat. Da in diesem Fall jeder
Ehegatte für seinen eigenen beruflichen Erfolg verantwortlich ist,
besteht nicht immer ein Grund, den Zugewinn bei einer Scheidung zwischen
den Partnern zu teilen. Da sie im Jahr 1992 noch eine gemeinsame Steuererklärung
abgegeben hätten, schuldeten die ehemaligen Eheleute dem Staat zwar
eigentlich gemeinsam die Steuer (dann stehe grundsätzlich dem, der
die Schuld begleiche, die Hälfte als Ausgleich zu). Dabei behält
jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und seine eigenen Schulden.
Dabei behält jeder Ehepartner das, was er mit in die Ehe gebracht
hat. Dabei geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, dass jede Seite ihre
eigenen Vermögen behält und demnach grundsätzlich auch
Schulden nur für die Parteien stehen, die sie aufnimmt. Dabei ist
dann allerdings § 10 II HausratsV zu beachten:
Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte
Vereinbarung auf ihre Vor und Nachteile zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wer worauf dringender angewiesen ist und wer leichter in der Lage ist,
sich Ersatz zu beschaffen. Dabei ist zu unterscheiden:
Dabei kann der gesetzliche Güterstand abgeändert oder andere
Güterstände vereinbart werden, die ebenfalls abgeändert
werden können. Dabei kann er ein gemeinsames Mietverhältnis
auch mit Wirkung gegen den Vermieter auf einen der Ehegatten übertragen
oder sogar das nur von einem von ihnen eingegangene Mietverhältnis
auf den anderen (§ 5 I HausratsV). Dabei kann es sich um eine Zugewinngemeinschaft,
die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft handeln. Dabei
kann es sich zum Beispiel um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben,
Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewebebetrieb
handeln. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:
Dabei steht es den Lebenspartnern frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen
gestalten wollen. Dabei wird sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch
das später erworbene Vermögen der Ehegatten zum gemeinschaftlichen
Vermögen. Dadurch gewinnt insbesondere derjenige Gatte, der zugunsten
der Kinderbetreuung auf ein eigenes Erwerbseinkommen verzichtet und deshalb
auch keine eigenen Ersparnisse anlegen kann. Dadurch spart derjenige Ehegatte,
der zuvor die Steuerklasse V hatte, Steuern; Leben die Ehegatten dauernd
getrennt also in der Regel ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt
, so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden.
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Info: |
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% der Gespräche sind kürzer
als 10 Minuten:

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Es dürfte daher jedenfalls
angesagt sein, sich in solchen Fällen gütlich zu einigen (einer
behält die Wohnung und zahlt den anderen aus; ist das nicht möglich,
einigt man sich auf einen Verkauf ohne Zwangsversteigerung über einen
zuverlässigen Makler). Es empfiehlt sich daher immer, es für
den Fall des Todes beim gesetzlichen Güterstand zu belassen und ihn
nur für den Fall der Scheidung auszuschließen oder zu modifizieren.
Es entfallen also die für Ehegatten günstigen Freibeträge.
Es entstehen dadurch sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche
auf eine zukünftige Rente. Es entstehen Folgekosten, die in die Hunderttausende
gehen. Es findet kein Ausgleich des währende der Ehe angehäuften
Vermögens statt. Es geht also nur um das, was gemeinschaftlich erwirtschaftet
wird. Es geht um zwei verschiedeneInhalte, die nichts miteinander zu tun
haben:
Es gibt also keine Art von Zugewinnausgleich. Es gibt dann (von unten
erläuterten Ausnahmen abgesehen) kein gemeinsames Vermögen mit
der Folge, dass auch kein gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt
werden muss. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute
wie bei der Gütergemeinschaft und bei Beendigung der Ehe auch keinen
Ausgleich des während der Ehe Erworbenen. Im Endeffekt ist dann mangels
Beweises vom jeweiligen Ausgleichspflichtigen ein höherer Zugewinn
auszugleichen. Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des Zugewinns.
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