Gütertrennung!

Anfang der Ehe gemeinsam das jeweils eingebrachte Vermögen festhalten, damit im Falle der Beendigung des Güterstandes klar ist, worin der Zugewinn besteht. Am Endeder Ehe hat die Frau ein Vermögen von 150000 Anfang.
Andererseits muss man fragen, ob die gewünschten Ziele nicht auch anderweitig zu erreichen sind:
Andernfalls gilt die von ihnen inzwischen getroffene Regelung.
Anders ist das natürlich und das in allen Güterständen, wenn der eine für den anderen mitunterschrieben hat. Änderungen dieser Regelungen durch einen Ehevertrag sollten mit einem Rechtsanwalt und/oder Notar besprochen werden. Anfang 1993, fünf Jahre nach dieser Vereinbarung, trennte sich das Ehepaar. Anfangsvermögen Ehemann. Anfangsvermögen Frau. Anschließend investiert die Ehefrau ihr gesamtes Vermögen in den Kauf eines gemeinsamen Hauses, welches nur auf den Namen des Mannes im Grundbuch eingetragen ist. Anschließend weiter erworbene Vermögensbestandteile hat dann wieder entweder nur der eine oder der andere erworben. Ansprüche bestehen nur bezüglich Sachen und Vermögen, die im Laufe der Ehejahre gemeinsam angeschafft und erwirtschaftet wurden. Auch adoptierte Kinder fallen darunter. Auch bei den gesetzlichen Rentenansprüchen wird halbe / halbe gemacht. Auch bei der Zugewinngemeinschaft bestehen selbständige Vermögen und selbständige Verantwortlichkeiten der Ehegatten. Auch wenn der Himmel voller Geigen hängt, über eines sollte man sich im Klaren sein:
Auch wenn Sie Angst vor einem finanziellen Ausgleich im Falle einer Scheidung haben, so ist die Gütertrennung ein ratsamer Weg.
Auch wer keine Gütertrennung vereinbart hat, haftet nicht für Schulden des Ehepartners. Auf dem Rückweg vom sonntäglichen Frühschoppen rempelt der Ehemann aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit einen vorbeiradelnden jungen Familienvater an. Auf eine Darstellung möchte ich daher verzichten. Was nach Abzug der für den Familienunterhalt erforderlichen Beträge vom Einkommen übrig bleibt, gehört allein dem Verdienenden. Was passiert eigentlich nach einer Scheidung mit der zukünftigen Rente, wenn während der Ehe einer von uns den Haushaltgeführt und nur der andere eingezahlt hat?

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Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, ist völlig uninteressant. Wegen der erheblichen Vorteile und Flexibilität der Zugewinngemeinschaft lassen sich dabei nahezu alle gewünschten Konstellationenumsetzen, ohne dass dabei die Vorteile der Zugewinngemeinschaft fürden Todesfall über Bord geworfen werden müssten. Wegen der Gütertrennung kam nur ein Ausgleich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Wegen dieser Nachteile ist die Gütergemeinschaft heute selten anzutreffen. Weicht aber die tatsächlicheLebensführung ab von dem, was der Gesetzgeber als üblich vorausgesetzt hat (Einverdienerehe allenfalls mit Zuverdienst), besteht weitgehende Vertragsfreiheit zur maßgeschneiderten Anpassung.
Weil die gesetzliche Unterhaltsregelung zu Lasten des Verpflichteten mißbraucht werden kann und dieser zum Nachweis verpflichtet ist, daß sein früherer Ehepartner nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, führen wir an dieser Stelle ein Verzeichnis über Privatdetektive in Deutschland:
Weil Grund und Boden anzieht, läuft nicht nur der Bauplatz, sondernauch das Haus auf den Namen der Ehefrau. Weiteres Beispiel:
Weitergehende Beratung bekommen Sie bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Weiterhin fällt unter den Begriff Unterhalt selbstverständlich auch der von dem nicht betreuenden Elternteil zu zahlende Kindesunterhalt.

 

Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man vom Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn, das heisst der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte für sich während der Ehe erzielt, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft zum Beispiel durch Scheidung endet. Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Er hat Angst, dass er im Falle einer Scheidung den Betrieb verkaufen muss, um seiner Frau den Zugewinnausgleich auszubezahlen. Er hat somit ein Wahlrecht. Er hat statt dessen durch eine Kapitallebensversicherung für sein Alter vorgesorgt. Er ist verpflichtet, dem anderen Elternteil die Hälfte hiervon abzugeben. Er kann dann wahlweise ein Mietverhältnis begründen oder das Eigentum umverteilen (§ 9 II HausratsV). Er kann durch Ehevertrag an die konkreten Verhältnisseangepasst werden. Er kann eine Ausgleichszahlung vorsehen, wenn dies der Billigkeit entspricht (ist selten). Er kommt sehr selten vor. Er stellt für diese Form des Zusammenlebens zweifelsohne die gerechteste Lösung dar. Er unterliegt jedoch gewissen Verfügungsbeschränkungen, die sich aus dem Gesetz ergeben (§§ 1365, 1369 BGB). Er wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
Erben der vierten Ordnung erben nicht. Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

 

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag nicht einen anderen Güterstand vereinbart haben. Erbschaft:
Erbschaften und Geschenke unterliegen dem Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht, jedoch ihre Wertsteigerung.
Erbschaftssteuerlich bleiben aber alle Vorteile der Freibeträge voll erhalten. Erbteiles des überlebenden Ehegatten nach § 1371 I BGB modifiziert. Erst am Ende der Ehe wird verglichen, welches Vermögen gebildet wurde. Erst bei der Beendigung dieses Güterstandes findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt - etwa bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe, Tod, bei der vertraglichen Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder dem vorzeitigen Zugewinnausgleich ohne Scheidung der Ehe. Erst bei der Scheidung rechnet man ab:
Erst für das, was in der Ehe abgeschlossen wird, seid ihr beide haftbar. Erst, wenn es zur Scheidung kommt (oder wenn einer der Ehegatten stirbt) macht sich der Unterschied zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft bemerkbar. Es bestehen jedoch im Gegensatz zu dieser keine Verfügungsbeschränkungen, man kann also mit seinem Vermögen tun und lassen, was man will.
Es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Es bleiben auch weiterhinseine Schulden. In jedem Fall ist hier der finanzielle Ausgleich zwingend. In jedem Fall sollte man sich vor Abschluss des Ehevertrages ausführlich beraten lassen, da die Wahl und Gestaltung des Güterstandes entscheidende Folgen für die Eigentumsverhältnisse, für die Verwaltung und Nutzung des Vermögens, für die Schuldenhaftung und für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach einer Scheidung hat. In jedem Falle sollten Sie den entsprechenden Vertragsentwurf durch einen eigenen Rechtsanwalt prüfen lassen, der nur Ihre Interessen vertritt. In solch eine Vereinbarung gehören eine Inventur über Vermögen und Wertsachen, die jeder einbringt und die Vereinbarung, ob im Falle einer Trennung Gütergemeinschaft (jeder erhält die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten) oder Gütertrennung (jeder erhält das, was er eingebracht hat) vereinbart wird. In solch einem Fall empfiehlt es sich auf jeden Fall, im Ehevertrag festzustellen, dass das gesamte Inventar der Ehewohnung und alle Gegenstände, die hinzukommen, im alleinigen Vermögen des anderen Ehepartners stehen.

 


Die Vorteile liegen darin, dass Sie über Ihr Vermögen frei verfügen können. Die Wahl des Güterstands Was läge in der Vorbereitunsgphase einer Hochzeit ferner, als an eine Scheidung und ihre Folgen zu denken. Die wohl bekannteste Tabelle ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Die Zahnärztin möchte mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxisgründen. Die Zugewinngemeinschaft - also der gesetzliche Güterstand, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben - funktioniert solange die Ehe besteht genauso wie die Gütertrennung.
Die Zugewinngemeinschaft hat einige zivilrechtlichen Nachteile gegenüber der Gütertrennung, dieses könne sie einschränken wenn sie notariell festlegen, daß der Ausgleich bestimmte Vermögensgegenstände, zum Beispiel für Betriebsvermögen, oder Beteiligungen, ausgeschlossen wird. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand und gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Zugewinngemeinschaft ist deshalb auch der am meisten verbreitete Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist einer von drei Güterständen. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft. Dies ist jedoch eine eigene umfangreiche Materie, die vorliegenden Rahmen sprengen würde. Dies ist trotz Gütertrennung möglich, da der Klägerin nach Würdigung der Einzelumstände die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (BGH FamRZ 1997, 933, OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1075f ). Dies ist zum Beispiel für eine Lebensversicherung auf Rentenbasis möglich. Dies jedoch ist nur in Ausnahmefällen empfehlenswert. Dies kann bei vermögenderen Ehegatten im Todesfall zu einem erheblichen Steuervorteil führen – eines von vielen Argumentengegen die folgenden Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.
Dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn das Gericht diesen Ausschluss genehmigt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn aus einer vorherigen Ehe Kinder vorhanden sind und im Zuge der Unternehmensnachfolge sichergestellt sein soll, dass das Unternehmen in deren Hand verbleibt. Dies kann zum einen durch einen Vergleich vor dem Scheidungsgericht erfolgen. Dies möchten wir auch über einen Vertrag regeln. Dies müssen Sie alles bedenken, um bei einer größeren Anschaffung direkt im Vertrag festlegen zu können, wer im Scheidungsfall das Eigentum an der Immobilie oder an dem Geländewagen ganz oder teilweise erhalten soll.
Dies wird in zahlreichen Fällen zur Folge haben, dass sich die Pfändung des Gegenstandes,beziehungsweise des Miteigentumsanteils daran, wegen des geringen zu erwartenden Verwertungserlöses erübrigt. Diese Anwartschaften werden bei einer Scheidung ausgeglichen. Diese Auskünfte werden dann den Eheleuten zugesendet, damit diese prüfen und gegebenenfalls Stellung dazu nehmen können.
Das Gericht sendet den Eheleuten einen Fragebogen zu. Das Gericht setzt sich mit dem Trägern der Rentenversicherungen in Verbindung, und holt Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften ein. Das gesamte Vermögen läuft auf den Namen des nichtverdienenden Ehepartners. das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes und der Frau, das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau. Das Gesetz definiert den Ehevertrag als einen Vertrag, durch den Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Das Gesetz nennt dies den Zugewinnausgleich. Das Gesetz sieht vor, dass das Gemeinschaftseigentum in solchen Fällen vorrangig in Natur zu teilen ist (§ 752 BGB). Das gesetzliche Leitbild orientiert sich an einer immer nochtypischen Einverdienerehe, bei der also ein Ehepartner das Geldverdient, während der andere den Haushalt führt, Kinder erziehtund allenfalls etwas dazu verdient. Das gibt § 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Das gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für Fälle, in denen die Ehegatten nicht das Gericht entscheiden lassen, sondern eine einverständliche Regelung treffen. Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. Das gleiche gilt oft auchim Handwerk, wenn die Frau des Meisters imBetrieb mitarbeitet und einen erheblichen Anteil am Erfolg des Betriebes hat. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. das heisst , jeder Ehegatte hat die alleinige Verfügungsgewalt über seinen Vermögensteil, eine Vermischung der beiden Vermögensteile findet nicht statt. das heisst wenn Sie aufgrund eines drohenden Konkurses vorher Ihr ganzes privates Vermögen Ihrer Ehefrau überschreiben, so können Sie sich gegenüber Ihrem Gläubiger nicht darauf berufen, dass Sie und Ihr Parnter im Stand der Gütertrennung leben.
Wohl deshalb wird sie immer noch, insbesondere bei Geschäftsgründungen durch einen Ehepartner, empfohlen. Wollen die Ehegatten nicht den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so können sie durch Ehevertrag ein anderweitige Regelung treffen. Wollen die Ehegatten nicht den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so können sie durch Ehevertrag ein anderweitige Regelung treffen. Würde ein Teil des Erbanteils der Großeltern durch Abkömmlinge der Großeltern ersetzt, fällt dieser Teil dem überlebenden Ehegatten zu. Zu beachten ist, dass nicht der Güterstand als solcher, also die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden darf, da sonst ohne weitere Regelung automatisch Gütertrennung eintritt! Zu ihrem Vermögengehört unter dem normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut und ihreErrungenschaft. Zugewinnausgleich Ungerechtigkeiten vermieden werden. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe Gütertrennung herrscht. Zugewinngemeinschaft Der Gesetzgeber sieht als Regelfall den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor.
Bei der durch Ehevertrag festgelegten fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt. Da die umstrittene Steuerforderung allein auf das Einkommen des Ehemannes zurückgehe, müsse dieser auch die gesamte Steuerlast tragen. Da dieser Güterstand jedoch nicht den Grundsatz, sondern nur die Ausnahme von der Regel darstellt, muss er im Güterrechtsregister eingetragen werden. Da ein Ehevertrag weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist zudem die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Teil des Vermögens, das im Todesfall vom Finanzamt als Zugewinnausgleich des Überlebenden ermittelt wird, ist erbschaftsteuerfrei. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Der Unterschied zeigt sich jedoch im Falle der Scheidung (undübrigens auch im Todesfall):
Der Unterschied zu §§ 1361a BGB besteht darin, daß der Richter bei der Scheidung nicht nur vorläufige Regelungen hinsichtlich der Besitzverhältnisse treffen kann, sondern direkt in das Eigentum der Beteiligten eingreifen. Der Unterschied zur Gütergemeinschaft besteht darin, dass das Vermögen eines Ehegatten nicht automatisch auch das Vermögen des anderen Ehegatten wird. Der Unterschied zwischen den Güterständen ist folgender:
Ein Ehevertrag kann schon vor der Eheschließung, aber auch noch während der Ehe geschlossen werden.
Freilich ist es den Ehegatten unbenommen, die Verteilung einverständlich vorwegzunehmen und dann auch die Eigentumsverhältnisse zu ändern, aber dies soll eben nicht vorzeitig erzwungen werden können. Führt das geschäftliche Unternehmen des einen Ehegatten in den Ruin, hat die Bank nicht nur den Geschäftsinhaber als Schuldner, sondern auch den Ehepartner. Gemeinsame Schulden sind dann gegeben, wenn sich beide Ehegatten gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Gemeinsamer Besitz (zum Beispiel Fernseher, Möbel, Wertgegenstände) werden behandelt, wie es bei normalen Miteigentümern der Fall wäre:
Gemeinsames Bankkonto der Ehegatten Ist nichts anderes geregelt, so steht im Zweifel das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Gemeinsames Vermögen entsteht bei der Zugewinngemeinschaft nur dadurch, dass entweder beide Ehegatten den Kaufvertrag oder Darlehensvertrag abschließen (beide unterschreiben) oder dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das miteigentum überträgt (zum Beispiel der Ehemann, der ein Grundstück besitzt, lässt seine Frau als Miteigentümerin eintragen). Genauso wie die getrennte Veranlagung bei Zugewinngemeinschaft erlaubt ist.
Zugewinngemeinschaft Ehegatten, die keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen (zum Beispiel Ehevertrag) getroffen haben, leben automatisch ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft heisst ja eigentlich Gütertrennung mit Zugewinnausgleich. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, daß die im Besitze eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, § 1362 BGB. Zulässig sind auch Modifikationen der Zugewinngemeinschaft oder der anderen Güterstände für Eheleute oder sonstige Regelungen ganz nach den persönlichen Bedürfnissen der Lebenspartner. Zum anderen besteht aber auch die Möglichkeit, beispielsweise den gesetzlichen Güterstand in modifizierter Form beizubehalten oder die anderen Güterstandsformen individuell abzuändern. Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wirddas, was ein Ehegatte während der Ehe geerbtoder geschenkt bekommen hat.