Vom Versorgungsausgleich
sind nicht nur die gesetzlichen Renten erfasst. Von dieser Anzahl an Entgeltpunkten
sind die Entgeltpunkte abzuziehen, die der/die Ausgleichsberechtigte bereits
in der Ehezeit erworben hat. Vor 16 Jahren wurde sie nach einer 20 Jahre
dauernden Ehe geschieden. Vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs
wird häufig ein Gutachten eines Rentenberaters eingeholt, um die
gegenseitigen Ansprüche der Scheidungsaspiranten an die Sozialversicherung
sachgerecht abzuklären. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf
eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines Ehegatten
beruhen und während der Ehezeit erworben wurden. Vorschriften über
das Vor- beziehungsweise Frühversterben des VAHRG regeln nur die
Wirkung bei bestandskräftigen Entscheidungen Verstirbt der Ausgleichsberechtigte
vor Bestandskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ist dies
im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, denn die Vorschriften
über das Vor- beziehungsweise Frühversterben des VAHRG regeln
nur die Wirkung bei bestandskräftigen Entscheidungen. |
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Eine an die Witwe oder den
Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in
Höhe der nach Absatz 1 ermittelten und gezahlten Ausgleichsrente
zu kürzen. Eine bereits zu entrichtende Ausgleichsrente unterliegt
den Anpassungen, die für die Hinterbliebenenversorgung maß-gebend
sind. Eine derartige notarielle Vereinbarung ist jedoch unwirksam, wenn
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß Antrag auf Scheidung
der Ehe gestellt wird. |
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Haben die Eheleute zum Beispiel am 17 09 1981 geheiratet und wurde die Scheidungsantragsschrift am 03 01 2003 zugestellt, so ist die Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 01 09 1981 bis zum 31 12 2002. Handelt es sich bei dieser Beitragszahlung auch um Sonderbeiträge eigener Art, so sind doch einige Grundsätze der freiwilligen Versicherung auf sie anwendbar. hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors unter ergänzendem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des zweifachen Renten-Splittings zu Gunsten der Antragsgegnerin geregelt. hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors unter ergänzendem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des zweifachen Renten-Splittings zu Gunsten der Antragsgegnerin geregelt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, um die es konkret bei der bis dato gänzlich ungeklärten Zusatzversorgung des Ehemannes geht, unterliegen grundsätzlich gemäß § 1587 a Absatz 2 Nummer 3 BGB vorbehaltlich der hier auch nicht ansatzweise erkennbaren, geschweige denn festgestellten Voraussetzungen des § 1587 a Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 in Verb. Leistungen mit Entschädigungscharakter (zum Beispiel eine Unfallrente) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich. Leistungen, die der Berechtigte von der Einrichtung als Hinterbliebener erhält, werden angerechnet. Letztere betrifft nur den Zeitraum vor dem 1. Letztere erhalten die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte. Letzteres setzt jedoch anderweitig wirtschaftliche Sicherungen des Ausgleichsberechtigten voraus. März 2001, BG I, 403 (zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, etwa Senatsbeschluß vom 4 September 2002 - XII ZB 46/98. Maßgebend ist hierbei der aktuelle Rentenwert des Zeitraumes, in dem die Rente beginnt. Maßgebende gesetzliche Bestimmungen Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ergeben sich aus § 1587 f ff BGB beziehungsweise aus § 2 VAHRG. Maßgebender Wert ist dann derjenige Versorgungsteil, der dem Verhältnis der in die Ehe fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Gesamtzeit entspricht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Beitrags, der bei unbarer Zahlung nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten liegt. Minderung und Ausschluß des Versorgungsausgleichs Das Familiengericht soll den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich auf andere Weise, zum Beispiel über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, regeln, wenn die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften sich nicht zugunsten des/der Ausgleichsberechtigen auswirkt oder wenn die Ubertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Einzelfall unwirtschaftlich ist. mit § 1587 f Nummer 4 BGB dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. mit § 1587 f Nummer 4 BGB dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Mit dem heute vorgelegten Bericht hat die Kommission ihr ehrgeiziges Ziel erreicht und binnen Jahresfrist Vorschläge für eine Strukturreform vorgelegt. Mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) wurde auch die Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet vorgenommen. Mit dem zwingend bei jeder Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. mit den §§ 621 e Absatz 1, 621 Absatz 1 Nummer 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der BfA ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nachdem dem Familiengericht die Auskünfte sämtlicher Versorgungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen vorliegen, entscheidet es über den Versorgungsausgleich durch Urteil oder Beschluß. n |
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Dann muss das Gericht den Versorgungsausgleich genehmigen: |
Danach unterliegen Rentenanwartschaften,
die auf Grund der Nachzahlung erst nach dem Stichtag entstanden sind, nicht
dem Versorgungsausgleich. Danach vermag ein schlichter Rechtsanwendungsfehler,
der zu einer falschen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig
eine Abänderung nach § 10 a VAHRG zu begründen, wenn - wie
hier - die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Absatz 2 VAHRG überschritten
wird. Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen? Daneben ist die Anwendung der Härteklausel denkbar, wenn die Parteien niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen haben. Dann darf es aber innerhalb des nächsten Jahres nach Vertragsschluss nicht zum Scheidungsverfahren kommen, da der Verzicht ansonsten keinerlei Wirksamkeit entfaltet. Daraufhin ging am 19 Dezember 1989 ein weiterer Scheidungsantrag des Ehemannes beim Amtsgericht ein, der dem Prozeßvertreter der Ehefrau am 8 Januar 1990 übermittelt wurde. Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu erfassen ( Senatsbeschlüsse vom 3 März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13 Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283). Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Das Amtsgericht hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffassung vertreten, sondern schlicht übersehen, daß der am 10 Dezember 1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehezeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da dieser Antrag bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. |
| Dabei werden die genannten Anrechte ohne Einschaltung der gesetzlichen Rentenversicherung von den betreffenden Versorgungsträgern aufgeteilt. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehalifähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit>. Dadurch werden die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt und ausgeglichen. Dafür hat er/sie später eine Kürzung seiner/ihrer Pension hinzunehmen, es sei denn, daß er/sie die Kürzung seiner/ihrer Pensionsansprüche durch Zahlungen an seinen/ihren Dienstherrn abwendet. Damit die Rentenzahlung möglichst bald einsetzt, sollte der/die Ausgleichsberechtigte umgehend einen entsprechenden Antrag bei seinem Rentenversicherungsträger stellen. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nicht oder nicht richtig bewertet wurden . Danach erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau den Verzicht auf die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages. | |
| Welche Auswirkungen hat es?
Wenn beide Partner immer berufstätig sein wollen, kann der Versorgungsausgleich
ebenfalls ausgeschlossen werden. Wenn das Familiengericht einen Teil der
Betriebsrente eines Ehegatten auf den anderen überträgt, muss
der Arbeitgeber die Kürzungen bei seinem Mitarbeiter nicht kompensieren,
sodass er wieder die volle Betriebsrente hat - es sei denn, eine Ausgleichspflicht
des Arbeitgebers für diesen Fall wäre geregelt (BAG vom 20 03
2001 - 3 A ZR 264/00). wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben
ist Der verlängerte Ausgleichsanspruch gegenüber der Versorgungseinrichtung
bei der die schuldrechtlich auszugleichende Versorgung eines verstorbenen
Ehegatten bestanden hat, muß gleichfalls beim Familiengericht geltend
gemacht werden. Wenn der Ex-Partner diese bezieht und der geschiedene Partner
ebenfalls das Rentenalter erreicht hat, müssen Ansprüche an dieser
Rente völlig neu berechnet werden. Wenn die für ein Anrecht des
Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, begründet das
Familiengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht außerhalb
der gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung). Wenn diese Planung auf
Grund einer Scheidung ihre Grundlage verliert, wird die gemeinsam erwirtschaftete
Versorgung gesplittet. Wenn man vor Ablauf dieses Jahres die Scheidung einreicht,
muss das Gericht den Versorgungsausgleich genehmigen. Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Wenn sich dabei die Leistungen - wie zum Beispiel in der Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen, so ist derjenige Betrag Ausgangswert, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen an deren Ende ergäbe. |
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| Der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte
kann hinsichtlich einer zukünftigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente
eine Abfindung in Form eines Kapitalbetrags verlangen, wenn dem ausgleichspflichtigen
Ex-Ehegatten die Zahlung dieser Abfindung zumutbar ist. Abhängig Beschäftigte
zahlen monatliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Absatz
II BG. Abtretung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente Bei Zahlungsbeginn
der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sollte vom Ausgleichsberechtigten
regelmäßig eine Abtretung der Ansprüche verlangt werden
(§ 1587 i BG. Achtung: Ähnlich wie der Zugewinn soll deshalb auch der Zuwachs an Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern gleichmäßig verteilt werden. Alle anderen Kosten, die zum Beispiel durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge. Allerdings ist weder ein Versorgungsausgleich noch die gemeinsame Adoption von Kindern vorgesehen. Außer Acht bleiben die Ansprüche, die bereits vor der Ehezeit erworben wurden. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer der beamtenrechtlichen Versorgung oder Versorgungsanwartschaft zählen hierzu insbesondere noch folgende Versorgungsanrechte: Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften von Richtern, Berufs- und Zeitsoldaten und von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und beamtenrechtlich gleichgestellt sind (zum Beispiel Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger) Emeritenbezüge von entpflichteten Professoren Versorgungsbezüge der Bundes- und Landesminister, der Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Renten und unverfallbare Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende Leistungen, die der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen, zum Beispiel aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern ) Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (zum Beispiel Lebensversicherung auf Rentenbasis) . Außerdem wird üblicherweise unterstellt, dass man bis zum 65. Beachtenswert für die Teilhabe an nachehezeitlichen Wertveränderungen einer betrieblichen Versorgung sind insbesondere zwei Fallgruppen: Befand sich die Beamtin / der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wird sein Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat (sogenanntes Pensionistenprivileg). Begriffe wie Steuerklasse, Sozialabgaben und Versorgungsausgleich. Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung (Quasi-Splitting) Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte nur über Versor-gungsanwartschaften oder übersteigt seine Rentenanwartschaft zusammen mit seiner Versorgungsanwartschaft die Gesamtanwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten, findet ein sogenanntes Quasi-Splitting statt. Bei einer Scheidung gilt es, neben Fragen des Unterhalts und der Vermögensaufteilung auch über die Rentenansprüche zu entscheiden, die während der Ehezeit erworben wurden. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Erwerbslebens sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. |
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| Eine Korrektur der angefochtenen
Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil
ist zunächst deswegen geboten, weil die erstinstanzlich eingeholten
Auskünfte der für beide Ehegatten am Verfahren beteiligten BfA
zu den Versorgungsanwartschaften entsprechend der Vorgabe des Amtsgerichts
( 14 16 UA-Vallesamt fälschlich von einem Ehebeginn Anfang Juni
1978 ausgehen, während tatsächlich, wie auch vom Amtsgericht,
nicht widerspruchsfrei, im Urteil ausgeführt, die Ehe zwischen den
Parteien erst am 24 Juni 1983 ( 5 d. Eine Kürzung der Versorgung des
Ausgleichsverpflichteten findet - auf Antrag - nicht statt, solange der/die
Ausgleichsberechtigte Rente nicht bezieht und außerdem Anspruch auf
Unterhalt gegen den/die Ausgleichsverpflichtete(n) hat. Eine Nachprüfung
tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen,
soweit nicht verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken
gegen die Feststellungen geltend gemacht werden. Eine Rentenauskunft kann
nur aus einem vollständig geklärten Konto erfolgen. Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Eine Übertragung/Begründung von Anwartschatten zugunsten des Berechtigten ist dabei allerdings nicht in jeder beliebigen Höhe zulässig. Eine Wiederaufnahme aufgrund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB kommt nicht in Betracht. Eine Wiederaufnahme und abschließende Entscheidung kann nur nach Abschluß der Einkommensangleichung erfolgen. |
Im Anspruch auf Versorgungsausgleich sind auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung |
| Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt, für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Seekasse), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ( Riester -Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw. Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des OLG Koblenz vom 20. | |
Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Eine Zustellungsvollmacht läßt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus § 87 ZPO herleiten, denn das Scheidungsverfahren war durch die Rücknahme endgültig beendet . Einfacher Versorgungsausgleich, wenn die Parteien nur Versorgungsanrechte erworben haben, die nicht volldynamisch sind, deren Wertentwicklung aber im Anwartschafts- und im Leistungsstadium vergleichbar ist Haben beide Parteien nur Versorgungsanrechte erworben, die nicht volldynamisch sind, deren Wertentwicklung aber sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium vergleichbar ist, können die Anrechte ohne Umwertung in die Gesamtausgleichsbilanz eingestellt werden. |
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