10 2000, Aktenzeichen: |
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Ansprüche nach §§
4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen
Antrag gestellt hatte. |
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| Entsprechend hat der Senat
bereits mehrfach entschieden, daß § 10 a Absatz 1 Nummer 1 VAHRG
eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeitpunkt
der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen
Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde
gelegten Wertunterschied wesentlich ( § 10 a Absatz 2 VAHRG) abweicht.
Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Erweitertes Quasi-Splitting und Super-Splitting Hat der/die Ausgleichspflichtige neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder aus einer Beamten versorgung auch oder gar ausschließlich andere Versorgungsanrechte erworben (zum Beispiel aus unverfallbarer betrieblicher Altersversorgung, privater Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungswerk oder aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung), so ist die Hälfte des Wertunterschieds durch die sogenannte Realteilung auszugleichen, falls dies durch ein Gesetz oder durch die Satzung des jeweiligen Versorgungsträgers vorgesehen ist. Es bleibt dann noch ein Unterhaltsanspruch von 100,- Euro übrig. Es hat festgestellt, daß der dem Ehemann am 10 Dezember 1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schriftsatz vom 16 Mai 1989 zurückgenommen wurde, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Es kann sinnvoll sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn ein Partner sehr viel älter ist. Es kommt vor, daß er/sie die Wartezeit dadurch erstmals erfüllt. Es macht daher keinen Sinn, eine Überprüfung dort zu beantragen. Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Es war eine typische, so genannte Hausfrauenehe. Es werden dann alle in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten festgestellt. Es werden die Versorgungen einbezogen, die mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Es wird auch grundsätzlich dann gekürzt, wenn der berechtigte Ehegatte noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist. F. Fällt eine Versorgung in den Ausgleich, so ist es im übrigen für dessen Zwecke belanglos, ob ein Ehegatte bereits eine Versorgungsleistung (zum Beispiel eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit> erhält oder ob es sich hierbei um Anwartschaffen oder bloße Aussichten auf eine spätere Versorgung handelt. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff. |
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Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen |
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| Bürgerliches
Gesetzbuch; Sozialgesetzbuch VI; Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich; Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet
des Versorgungsausgleiches. Da die Ehefrau die geringeren Ansprüche
erworben hat, ist sie die Berechtigte des Versorgungsausgleichsverfahrens,
ihr steht als Versorgungsausgleich die Hälfte der Differenz, also 475,-
€ zu. Da ein Versicherter infolge der Beitragsbemessungsgrenzen pro
Jahr höchstens 2 Entgeltpunkte erwerben kann (1 Entgeltpunkt für
6 Monate>, ergibt sich der Höchstbetrag, indem die Anzahl der Kalendermonate
der Ehezeit durch 6 geteilt wird. Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen? Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, wenn eine Ehe geschieden wird. Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen? Der Versorgungsausgleich ist insbesondere bei einverständlichen Scheidungen der Hauptgrund, dass die Ehe nicht von heute auf morgen geschieden werden kann, weil die Prüfung vom Gericht durchgeführt werden muss. Der Versorgungsausgleich ist zwingend vorgeschrieben. Der Versorgungsausgleich kann auf zweierlei Weise von den Eheleuten ausgeschlossen werden: Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Aktualisierung ist notwendig, weil der dem Ausgleichsbetrag zugrunde liegende, auf das Ende der Ehezeit bezogene aktuelle Rentenwert sich inzwischen geändert haben kann. Die Bewertung der einzelnen Rechte Nach Art der einzelnen Rechte kommen für ihre Bewertung unterschiedliche Berechnungsgrundsätze in Betracht. Die Bezeichnung des Protokolls als angeblich vermag insoweit keinen Rechtsfehler darzulegen. Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Die ist vielmehr allein auf Grund des nach ihrem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. klärt dann das Versicherungskonto. |
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| Versorgungsausgleich - Die
Bundesregierung wird die Vorschläge der Kommission eingehend prüfen.
Die dem/der Berechtigten gezahlten Ausgleichsleistungen sind allerdings
anzurechnen. Die Differenz beträgt 400- DM. Die durch das Splitting/Quasi-Splitting hinzukommenden Monate errechnen sich auf der Grundlage der Entgeltpunkte (Summe dieser Entgeltpunkte geteilt durch 0,0625). Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 10 a VAHRG Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 21 September 1993 wegen eines fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Die Ehefrau hat sich während der Ehe 200- DM, der Ehemann 600- DM an Versorgungsanwartschaften erworben. Die Ehefrau muss sich um diesen Mehrbetrag nicht selbst kümmern, sie erhält ihn vielmehr jeden Monat automatisch von ihrem Rentenversicherer als Bestandteil ihrer eigenen Rente ausgezahlt. Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Versorgungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Die Entgeltpunkte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften werden den Entgeltpunkten des/der Ausgleichsberechtigten aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten hinzugezählt (Zuschlag) beziehungsweise von den Entgeltpunkten des/der Ausgleichsverpflichteten abgezogen (Abschlag). Die Entgeltpunkte sind als Zu- beziehungsweise Abschlag im Konto der beiden Ehegatten zu verbuchen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist unanfechtbar; im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Entscheidung,wer (ausgleichspflichtiger Ehegatte) wem (ausgleichsberechtigter Ehegatte) in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag) in welcher Form einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht. Die Ermittlung des auf die Ehezeit enifallenden Teils geschieht dann unterschiedlich, je nachdem, ob der Ehegatte dem Betrieb noch angehört oder nicht. Die gemäß § 629 a Absatz 2 Satz 1 in Verb. Die gemäß § 629 a Absatz 2 Satz 1 in Verb. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung von Ost-Anrechten ist insofern eindeutig. Die Hälfte des Wertunterschiedes wird auf den Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften übertragen. Die Hälfte hiervon (200- DM) bekommt die Frau übertragen. |
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Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Die hiergegen (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Höhe der Übertragung setzt ausschließlich das Familiengericht fest. Die Kommission hatte den Auftrag, das gesamte Recht des Versorgungsausgleichs auf den Prüfstand zu stellen sowie Empfehlungen für seine Verbesserung und Effektivierung zu geben. Die Kürzung erfolgt auch über den Tod des Berechtigen hinaus. Die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen werden gemindert ( Malus) und beim Ausgleichsberechtigten erhöht ( Bonus). Die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen werden gemindert (Malus) und beim Ausgleichsberechtigten erhöht (Bonus). Die Rentenversicherungsträger können darüber hinaus die Auskunft auf die ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränken. Die Rentenversicherungsträger sind an die Werte gebunden. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung im Wertunterschied beziehungsweise in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursache hierfür gesetzt wurde. Die so errechneten Entgeltpunkte werden mit dem zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Ehe > Ehevertrag > Ausgleich der Rente (Rentenansprüche) bei Trennung Dies geschieht in der Weise, indem der DM-Monatsbetrag der übertragenen/begründeten Rentenanwartschaft, bezogen auf das Ende der Ehezeit, durch den aktuellen Rentenwert mit dem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen? Durch die Abänderungsentscheidung entfällt eine für die Versorgung des Berechtigten bereits erfüllte Wartezeit nicht. Durch die erfolgte familiengerichtliche Genehmigung wird die unwirksame Vereinbarung der Parteien nicht geheilt. Durch die Rücknahme des Scheidungsantrages der Ehefrau im Mai 1985 war das Scheidungsverfahren nach §§ 626, 608, 269 Absatz 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Absatz 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden. Durch diesen Ausgleich wird zu Gunsten des Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten eine eigenständige und von dem anderen Ehegatten unabhängige Versorgung aufgebaut. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 2 I Satz 1 Nummer 2 VAÜG liegt nicht vor, wenn zwar aus dem Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten eine Witwenrente zu zahlen ist, eine Kürzung derselben aber wegen des Rentnerprivilegs nicht zu erfolgen hätte. ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen. Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Eine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung ( Senatsurteil vom 6. Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte, mindestens jedoch 0,5 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. Einzubeziehen sind insbesondere: Versorgungen oder -anwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Renten oder -anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten, VBL-Leistungen, Direktversicherungen. Familienrecht > Scheidung > Unterhalt und Versorgungsausgleich Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach §§ 242, 1587 c BGB auf die Möglichkeit einer formlosen Kenntnisnahme des Scheidungsverlangens abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht darauf an, daß die Beschwerde, die die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte, (mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststellungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auch nicht nach §§ 242, 1587 c BGB gehindert, ihren Scheidungsantrag zurückzunehmen. |